Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Wenn eine Gemei s sicherung eingerichtet wird, so empfiehlt es sich, 
durch statutarische Bestimmung solchen nicht versicherungspflichtigen Personen, welche nach 
ihren Erwerbsverhältnissen der Klasse der Lohnarbeiter gleich= oder nahestehen, insbe- 
sondere solchen, welche zur Unfall= oder Invaliditätsversicherung herangezogen sind, ent- 
weder das Beitrittsrecht einzuräumen oder die Möglichkeit der Aufnahme vorzubehalten. 
Weun diese Voraussetzung nicht zutrifft, hat die Kreisregierung die Genehmigung zu 
versagen. 
„Gemeindevorstand“ im Sinne des §. 4 Abs. 3 des Gesetzes ist die Ortsbehörde 
für die Arbeiterversicherung, und zwar, wenn es sich um den Beitritt einer in einem 
Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehenden Person handelt, diejenige 
des Beschäftigungsorts, andernfalls diejenige des Wohnorts des Beitretenden. 
§. 16. 
Die Aufsichtsbehörden für die Gemeinde-Krankenversicherungen sowohl einzelner 
Gemeinden als mehrerer vereinigter Gemeinden oder von Oberamtsbezirken sind die 
Oberämter. 
Zu §. 8 des Gesetzes. 
- 8. 17. 
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften von den Oberämtern getroffenen Fest- 
setzungen der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter bleiben insolange in 
Geltung, bis sie von den Kreisregierungen geändert werden. 
Die Kreisregierungen haben die Festsetzungen bei erheblicher Aenderung der Ver- 
hältnisse zu ändern und alle fünf Jahre eine allgemeine Revision der Festsetzungen vor- 
zunehmen. Die erstmalige ordentliche Revision der Festsetzungen ist von den Kreis- 
regierungen so frühzeitig einzuleiten, daß dieselbe auf 1. Mai 1897 beendigt ist und 
die neuen Festsetzungen spätestens 6 Monate vor dem Beginn ihrer Wirksamkeit 
(1. Januar 1898) veröffentlicht sind. Die Gemeindebehörden und Oberämter haben dann, 
wenn eine Aenderung der Festsetzungen vor der allgemeinen Revision veranlaßt erscheint, 
hiewegen die geeigneten Anträge zu stellen. 
Bei der Festsetzung dieser Tagelohnsätze sind folgende Grundsätze zu beachten: 
1. Die Festsetzung ist, soweit die Verhältnisse in einem ganzen Oberamtsbezirk im 
Wesentlichen gleich liegen, für den ganzen Bezirk, andernfalls für die einzelnen 
Gemeinden zu treffen. Die vorherige Anhörung des Gemeinderaths jeder einzelnen
	        
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