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Gemeinde hat aber auch dann zu erfolgen, wenn die Festsetzungen für den ganzen
Bezirk oder Theile desselben gemeinsam getroffen werden sollen.
. Für jeden Gemeinde= beziehungsweise Oberamtsbezirk müssen zufolge §. 8 des
Gesetzes wenigstens vier Lohnsätze festgestellt werden, nämlich für männliche
Personen über 16 Jahren, für weibliche Personen über 16 Jahren, für männ-
liche Personen unter 16 Jahren und für weibliche Personen unter 16 Jahren.
Für solche Bezirke, in denen die Lohnverhältnisse der unter 16 Jahre alten
((iugendlichen) gewöhnlichen Tagearbeiter erhebliche Verschiedenheiten aufweisen,
je nachdem es sich um „junge Leute“ zwischen 14 und 16 Jahren oder um
„Kinder“ unter 14 Jahren handelt, sind getrennte Festsetzungen für beide Kate-
gorien zulässig, wobei dann wiederum zwischen männlichen und weiblichen Per-
sonen zu unterscheiden ist. Weitere Unterscheidungen sind ausgeschlossen.
. Bei der Festsetzung sind nur die Löhne solcher Personen zu Grunde zu legen,
welche Arbeiten, die eine besondere Vorbildung oder besondere tech-
nische Fertigkeiten nicht erfordern, als gewöhnliche Tagearbeiter verrichten.
Es scheiden dabei also insbesondere alle sogenannten gelernten
Arbeiter aus. Arbeiter, die in einem festen, für längere Zeit abgeschlossenen
Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, können als „gewöhn-
liche Tagearbeiter“ in der Regel nicht angesehen, also bei Festsetzung der hier in
Betracht kommenden Lohnsätze in der Regel nicht mitberücksichtigt werden. Der
Lohn von Lehrlingen bleibt außer Ansatz, weil Lehrlinge keine „gewöhnlichen
Tagearbeiter“ sind. Wenn das Gesetz vorschreibt, daß für Lehrlinge die für junge
Leute getroffene Feststellung gelten soll, so bezieht sich dies nur auf die Anwendung
der festgestellten Sätze, nicht auf die Feststellung derselben.
.d Die Festsetzung erfolgt nach Maßgabe desjenigen Lohns, welcher den gewöhnlichen
Tagearbeitern (Ziff. 3) an dem betreffenden Ort thatsächlich für den Arbeitstag
gewährt zu werden pflegt. In solchen Bezirken, wo der Tagelohn in den einzelnen
Jahreszeiten eine verschiedene Höhe hat, sind die wirklichen Tagesverdienste für
300 Werktage zusammenzuzählen und durch 300 zu theilen.
Dem in baarem Gelde gewährten Lohnbetrage ist der Werth von Natural=
bezügen (Beköstigung oder dergleichen) hinzuzurechnen, wenn und soweit solche
dem gewöhnlichen Tagearbeiter gewährt werden.