Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Eine Revision dieser Festsetzungen findet auf Antrag des Kassenvorstands oder der 
Aufsichtsbehörde statt, wenn sich hiezu durch Veränderung der thatsächlichen Löhne Anlaß gibt. 
Zu 88. 16—18a, 43 und 43a des Gesetzes. 
S. 26. 
Eine Aenderung der bestehenden Organisation der Orts-Krankenkassen, insbesondere 
auch der gemeinsamen Orts-Krankenkassen mehrerer Gemeinden oder ganzer Bezirke ist 
durch das Reichsgesetz vom 10. April 1892 nicht veranlaßt. 
Für die auf Grund der neuen Bestimmungen des §. 1 oder statutarischer Vor- 
schriften nach §. 2 des Gesetzes weiter versicherungspflichtig werdenden Klassen von Per- 
sonen ist in erster Linie nicht die Errichtung neuer Orts-Krankenkassen, sondern deren 
Zuweisung an eine bestehende Orts-(Bezirks-) Krankenkasse gemäß §§. 18 a oder 43a des 
Gesetzes in's Auge zu fassen. (Vgl. S. 34.) 
§. 27. 
In welcher Weise in den Fällen des §. 16 Abs. 5, §F. 17 und §. 43 Abf. 5 des 
Gesetzes den Betheiligten zweckmäßig die vom Gesetz verlangte Gelegenheit zur Aeußerung 
zu geben, ob namentlich eine Versammlung der Betheiligten zu berufen ist, ist zunächst 
dem Ermessen derjenigen Behörde, welche die Aeußerung einzuholen hat, überlassen. 
In der Regel ist es als genügend zu erachten, wenn nach vorheriger entsprechender 
Bekanntmachung eine bezügliche Liste für die Betheiligten zur Eintragung ihrer Aeuße- 
rung öffentlich aufgelegt oder denselben Gelegenheit gegeben wird, an geeigneter, hiefür 
bestimmter Stelle binnen angemessener Frist gegen die beabsichtigte Anordnung zu Protokoll 
Widerspruch einzulegen. 
Die zur Entscheidung nach den angezogenen Gesetzesbestimmungen berufene Behörde 
kann über die Art und Weise der Vernehmung der Betheiligten Anordnung treffen. 
g. 28. 
Wenn gemäß 8. 43 des Gesetzes mehrere Gemeinden sich zur Errichtung gemeinsamer 
Orts-Krankenkassen vereinigen oder auf Grund Beschlusses der Amtsversammlung gemein- 
same Orts-Krankenkassen für einen Oberamtsbezirk oder Theile desselben errichtet werden, 
so müssen die bezüglichen Beschlüsse namentlich über die in §. 18 Abs. 2 Ziff. 1—7 
dieser Verfügung bezeichneten und weiter über folgende Punkte Bestimmungen treffen:
	        
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