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rung ist dem Vorstand der betheiligten Krankenkasse gegen Empfangsbestätigung mit der
Aufforderung zuzustellen, binnen einer näher zu bestimmenden Frist die durch die Auf-
nahme der zugewiesenen Personenklassen erforderliche Abänderung des Kassenstatuts her-
beizuführen oder die zugelassene Beschwerde einzulegen.
Ueber die Beschwerde gegen die Zuweisung wird im gewöhnlichen Geschäftsgang
entschieden. Bei der Zustellung der Entscheidung ist im Fall der Abweisung der Be-
schwerde der Vorstand der betheiligten Krankenkasse neuerdings unter Vorsetzung einer
bestimmten Frist aufzufordern, die durch die Aufnahme der zugewiesenen Personen erfor-
derliche Aenderung des Kassenstatuts herbeizuführen.
Wird der Aufforderung zur Aenderung des Statuts nicht entsprochen, so hat die
höhere Verwaltungsbehörde (§. 1 Ziff. 2) gemäß §. 48 a des Gesetzes von Amtswegen die
erforderliche Aenderung des Statuts festzustellen und in Vollzug zu setzen. Die Auf-
sichtsbehörde hat die verfügte Aenderung bekannt zu machen und darüber zu wachen, daß
die Kassenmitglieder gemäß §. 24 Abs. 3 des Gesetzes ein Exemplar der Aenderung er-
halten.
Zu §. 22 des Gesetzes.
g. 35.
Wenn eine Krankenkasse Unterstützungen für den Fall von Erkrankungen Familien-
angehöriger gewähren will, so muß das Statut diese Angehörigen genau bezeichnen.
Sollen nach dem Statut die Familienunterstützungen allgemein ohne besonderen An-
trag gewährt werden, so dürfen dafür Zusatzbeiträge nicht erhoben werden.
Es ist nicht zu verlangen, daß die Zusatzbeiträge für die auf Antrag eintretende
Versicherung von Unterstützungen bei Erkrankungen von Familienangehörigen die Aus-
gaben auf diese Unterstützungen vollständig decken.
g. 36.
Eine verschiedene Bemessung der Beiträge für die einer Kasse angehörenden Mit-
glieder verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten darf nicht von Aussichtswegen
verlangt werden. Dieselbe hängt von dem freien Ermessen der Kasse ab. Jedoch kann
mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer solchen Abstufung der Beiträge der Absicht ent-
gegengetreten werden, bestehende gemeinsame Krankenkassen wegen der Verschiedenheit der
Erkrankungsgefahr der betheiligten Erwerbszweige aufzulösen.