Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Wenn die verschiedene Bemessung der Beiträge nach der Erkrankungsgefahr der ein- 
zelnen Gewerbszweige und Betriebsarten beschlossen wird, so ist eine solche Statuts- 
bestimmung nur dann zu genehmigen, wenn eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungs- 
gefahr nachgewiesen wird, und wenn die höhere Belastung der einzelnen Mitgliederklassen 
mit Beiträgen nicht dasjenige Maaß überschreitet, welches durch die durchschnittliche Höhe 
der Erkrankungen in diesen Mitgliederklassen zweifellos gerechtfertigt wird. 
Eine verschiedene Bemessung der Beiträge der Mitglieder nach andern als im Gesetz 
ausdrücklich gestatteten Gesichtspunkten, z. B. wegen ihres Wohnorts oder ihres indivi- 
duellen Gesundheitszustands, ist unzulässig. 
Zu §§. 34 und 35 des Gesetzes. 
S. 37. 
Die durch §. 34 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen über Aenderungen 
in der Zusammensetzung des Vorstands der Orts-Krankenkassen und über das Ergebniß 
der Wahlen in den Vorstand sind unter Vorlage eines Protokoll-Auszugs über die Wahl- 
verhandlung der Aufsichtsbehörde binnen der gesetzlichen Frist von einer Woche zu er- 
statten. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige zu prüfen und wenn sich keine Anstände er- 
geben oder letztere beseitigt sind, in einem für jede Orts-Krankenkasse anzulegenden 
besonderen Verzeichniß über die neue Zusammensetzung des Vorstands Vormerkung zu 
machen. Die Einsichtnahme dieses Verzeichnisses ist jedem Betheiligten zu gestatten. 
Auf Grund dieses Verzeichnisses sind die in §. 35 des Gesetzes bezeichneten Be- 
scheinigungen behufs Legitimation des Vorstands zu ertheilen. 
Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, daß die Wahlen zum Vorstand rechtzeitig 
erfolgen und ihr von dem Ergebniß Anzeige erstattet wird. 
Erfolgt die Anzeige über die Zusammensetzung des Vorstands nicht innerhalb der 
gesetzlichen Frist, so ist von der Aufsichtsbehörde in Gemäßheit des §. 45 Abs. 1 des 
Gesetzes einzuschreiten. 
Zu §. 40 des Gesetzes. 
g. 38. 
Verwaltungskosten, welche durch die Aufgaben der Kassenorgane in Bezug auf die 
Unfall= und Invaliditäts= und Altersversicherung erwachsen, sind nicht als solche zu be-
	        
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