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Bei dem Erlaß diesbezüglicher Vorschriften darf nicht über das Maaß des Noth-
wendigen hinausgegangen und muß das Bedürfniß einer möglichst einfachen und Kosten
sparenden Rechnungsführung gebührend berücksichtigt werden.
S. 40.
Für die Aufstellung und Einreichung der in §. 41 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse sind die hiewegen erlassenen Vorschriften des Bundes-
raths und die dazu ergangenen Anordnungen des Ministeriums des Innern maßgebend.
Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der fristzeitigen Weiterbeförderung der ihr vor-
gelegten, formell geprüften und erforderlichen Falls richtig gestellten Uebersichten und
Rechnungsabschlüsse den Rechnungsabschluß und die zu diesem Behuf einzuverlangende
Rechnung daraufhin zu prüfen, ob nicht zu einem Einschreiten von Aufsichtswegen oder
einer Antragstellung bei der höheren Verwaltungsbehörde Anlaß gegeben ist.
Insbesondere ist darauf zu sehen, ob bei Gewährung der Unterstützungen die Vor-
schriften des Gesetzes und des Statuts beachtet worden sind, ob unter den Ausgaben
nicht solche vorkommen, welche den Zwecken der Kassen fremd und unzulässig sind (§§. 29
Abs. 2 und 40 des Gesetzes), ob die vorgeschriebenen Zuwendungen an den Reservefonds
erfolgt sind (§. 32 des Gesetzes), ob die Festsetzung der Beiträge den gesetzlichen Vor-
schriften (§§. 22, 31 und 33 des Gesetzes) entspricht, ob die Abnahme der Jahresrechnung
durch die Generalversammlung ordnungsmäßig erfolgt ist, ob sich das Kasse= und Rech-
nungswesen in Ordnung befindet, und ob das Kapitalvermögen der Kasse ordnungsmäßig
angelegt ist.
Zu einer kalkulatorischen Prüfung der Jahresrechnung im Einzelnen ist die Auf-
sichtsbehörde nicht verpflichtet. Dagegen ist darauf hinzuwirken, daß die Kassen selbst
für eine kalkulatorische Prüfung ihrer Jahresrechnungen durch einen Rechnungsverständigen
Vorsorge treffen. Es empfiehlt sich eine diesbezügliche Bestimmung in das Kassenstatut
aufzunehmen. Die materielle Prüfung durch einen besonderen Ausschuß wird dadurch
nicht überflüssig.
Ergibt die Prüfung des letzten Rechnungsabschlusses in Vergleichung mit den beiden
vorhergehenden Abschlüssen, daß nach 8. 33 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes eine Aenderung
der Beiträge oder Kassenleistungen nothwendig ist, und wird die Herbeiführung dieser
Aenderung von dem Kassenvorstand nicht eingeleitet oder ist sie von der Generalversamm-