Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

523 
Bei dem Erlaß diesbezüglicher Vorschriften darf nicht über das Maaß des Noth- 
wendigen hinausgegangen und muß das Bedürfniß einer möglichst einfachen und Kosten 
sparenden Rechnungsführung gebührend berücksichtigt werden. 
S. 40. 
Für die Aufstellung und Einreichung der in §. 41 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten 
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse sind die hiewegen erlassenen Vorschriften des Bundes- 
raths und die dazu ergangenen Anordnungen des Ministeriums des Innern maßgebend. 
Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der fristzeitigen Weiterbeförderung der ihr vor- 
gelegten, formell geprüften und erforderlichen Falls richtig gestellten Uebersichten und 
Rechnungsabschlüsse den Rechnungsabschluß und die zu diesem Behuf einzuverlangende 
Rechnung daraufhin zu prüfen, ob nicht zu einem Einschreiten von Aufsichtswegen oder 
einer Antragstellung bei der höheren Verwaltungsbehörde Anlaß gegeben ist. 
Insbesondere ist darauf zu sehen, ob bei Gewährung der Unterstützungen die Vor- 
schriften des Gesetzes und des Statuts beachtet worden sind, ob unter den Ausgaben 
nicht solche vorkommen, welche den Zwecken der Kassen fremd und unzulässig sind (§§. 29 
Abs. 2 und 40 des Gesetzes), ob die vorgeschriebenen Zuwendungen an den Reservefonds 
erfolgt sind (§. 32 des Gesetzes), ob die Festsetzung der Beiträge den gesetzlichen Vor- 
schriften (§§. 22, 31 und 33 des Gesetzes) entspricht, ob die Abnahme der Jahresrechnung 
durch die Generalversammlung ordnungsmäßig erfolgt ist, ob sich das Kasse= und Rech- 
nungswesen in Ordnung befindet, und ob das Kapitalvermögen der Kasse ordnungsmäßig 
angelegt ist. 
Zu einer kalkulatorischen Prüfung der Jahresrechnung im Einzelnen ist die Auf- 
sichtsbehörde nicht verpflichtet. Dagegen ist darauf hinzuwirken, daß die Kassen selbst 
für eine kalkulatorische Prüfung ihrer Jahresrechnungen durch einen Rechnungsverständigen 
Vorsorge treffen. Es empfiehlt sich eine diesbezügliche Bestimmung in das Kassenstatut 
aufzunehmen. Die materielle Prüfung durch einen besonderen Ausschuß wird dadurch 
nicht überflüssig. 
Ergibt die Prüfung des letzten Rechnungsabschlusses in Vergleichung mit den beiden 
vorhergehenden Abschlüssen, daß nach 8. 33 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes eine Aenderung 
der Beiträge oder Kassenleistungen nothwendig ist, und wird die Herbeiführung dieser 
Aenderung von dem Kassenvorstand nicht eingeleitet oder ist sie von der Generalversamm-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.