Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die Kosten von Reisen dürfen einer Krankenkasse nur dann auferlegt werden, 
wenn die Kasse die Reise beantragt, oder wenn ein Organ der Kasse durch ein Verschulden 
die Reise nothwendig gemacht hat. Ueber die Verpflichtung der Krankenkasse zur Tragung 
dieser Kosten entscheidet die Kreisregierung, welcher das Kostenverzeichniß zur Revision 
und Zahlungsanweisung vorzulegen ist. 
8. 43. 
Die zur Ausübung der Aufsicht auf die Krankenkassen gehörenden Geschäfte der 
Gemeindebehörden werden soweit, als sie ihrer Natur nach eine kollegiale Behandlung 
nicht erfordern oder nicht zulassen, von der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, im 
Uebrigen vom Gemeinderath wahrgenommen. 
Dem Gemeinderath ist es insbesondere vorbehalten: 
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. sich über die Aenderungen von Bestimmungen des Kassenstatuts zu äußern, und 
die nach §. 26a Abs. 2 Ziff. 2 a und Schlußsatz des Gesetzes gefaßten Beschlüsse 
der Generalversammlung zu genehmigen; 
. in den Fällen des §. 39 des Gesetzes die Mitglieder des Vorstands oder der 
Generalversammlung der Kasse zu ernennen; 
gemäß §. 40 Abs. 2 des Gesetzes Anweisung über die Verwahrung von Werth- 
papieren der Kassen zu ertheilen; 
. in den Fällen des §. 42 Abs. 2 des Gesetzes den Zinsfuß für die zu verzinsenden 
Gelder zu bestimmen; 
in den Fällen des §. 45 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahrnehmung der Befug- 
nisse und Verpflichtungen der Kassenorgane Bestimmung zu treffen; 
. in den Fällen des §. 46 Abs. 2 des Gesetzes, solange eine Wahl nicht zu Stande 
kommt, den Vorstand der Kassenverbände zu ernennen; 
gemäß §. 49 Abs. 5 des Gesetzes die Errichtung einer gemeinsamen Meldestelle 
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für die r sicherung und sämmtliche Orts-Krankenkassen des 
Aufsichtsbezirks zu verfügen; 
gemäß §. 55 Abs. 3 des Gesetzes die Festsetzung des Betrags der Mahngebühr 
zu genehmigen; 
. die Aeußerung der Aufsichtsbehörde über einen Antrag der in . 56 a des Gesetzes 
bezeichneten Art abzugeben;
	        
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