Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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10. Streitigkeiten der im 8. 58 Abs. 1 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art zu ent- 
scheiden. 
Die Entscheidung der Streitigkeiten der in §. 58 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten 
Art kann auf Antrag des Gemeinderaths durch die höhere Verwaltungsbehörde der Orts- 
behörde für die Arbeiterversicherung übertragen werden. 
Dem Gemeinderath ist über das Ergebniß der Prüfung der Uebersichten und Rechnungs- 
abschlüsse und über die Wahrnehmungen bei der Visitation der Kassenverwaltung (8§. 40 
und 41 dieser Verfügung) Vortrag zu erstatten und Gelegenheit zur Beschlußfassung in 
Bezug auf etwaige diesbezügliche Anträge oder Maßnahmen zu geben. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß eine ihr von der Gemeinde- 
behörde als Aufsichtsbehörde abzugebende Aeußerung von dem Gemeinderath zu be- 
schließen ist. 
Zu 88. 46 und 46 a des Gesetzes. 
« §.44. 
Wenn in dem Bezirk einer Aufsichtsbehörde sich mehrere Krankenkassen (Gemeinde- 
Krankenversicherungen oder Orts-Krankenkassen oder Innungs-Krankenkassen) befinden, 
so ist erforderlichen Falls darauf hinzuwirken, daß behufs möglichster Vereinfachung der 
Verwaltung und zweckmäßiger und billiger Beschaffung der Kassenleistungen, ein Verband 
in Gemäßheit des §. 46 des Gesetzes gebildet wird. Auch der Eintritt einer Kranken- 
pflegeversicherung im Sinne des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888 sowie 
von Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen ist als zulässig zu erachten und zu empfehlen. 
Die Einleitung behufs Aufstellung des Statuts des zu gründenden Kassenverbands 
ist von der Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk die sämmtlichen zum Verband zusammen- 
tretenden Kassen sich befinden, durch Verhandlung mit Vertretern der Kassen zu treffen. 
Diesen Vertretern ist zweckmäßiger Weise durch die Generalversammlungen der Kassen 
die erforderliche Vollmacht zur Vereinbarung des Statuts und dessen Einreichung bei 
der zuständigen Kreisregierung zu ertheilen. 
In dem Statut ist namentlich über die zum Verband gehörenden Krankenkassen, 
über die Aufnahme weiterer Kassen, über die Zwecke des Verbands (§. 46 Abs. 1 
Ziff. 1—4 des Gesetzes), über die Bildung des Verbandsvorstands, seine Befugnisse 
und seine Amtsdauer, über das Verhältniß, in welchem die einzelnen Kassen zu den Aus- 
gaben des Verbands beizutragen und Vorschüsse zu leisten haben, soferne nicht in letzterer
	        
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