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von der Gemeindebehörde oder der Generalversammlung in dem durch Art. 14 des
Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888 (Reg. Blatt S. 419) geregelten Verfahren
angefochten werden.
gesoc .. 47.
Beantragt die Generalversammlung einer für mehrere Gewerbszweige oder Betriebs-
arten innerhalb des Bezirks einer Gemeinde (8§. 16, 17, 18a des Gesetzes) errichteten
gemeinsamen Orts-Krankenkasse deren Auflösung (§. 48 Abs. 1 des Gesetzes), so hat
der Vorstand den Beschluß der Generalversammlung der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Diese erfordert über denselben, sowie über die anderweite Versicherung der versicherungs-
pflichtigen Kassenmitglieder, über die Höhe und über die Verwendung des Kassenver-
mögens die Aeußerung des Gemeinderaths und legt dann die Verhandlungen der höheren
Verwaltungsbehörde vor. Gegen die Entschließung der letzteren, durch welche die Auf-
lösung versagt wird, kann innerhalb vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde an
das Ministerium des Innern eingelegt werden. (Vgl. §. 6.)
Anträge auf Auflösung einer für mehrere Gemeinden oder für einen Oberamts-
bezirk errichteten gemeinsamen Orts-Krankenkasse (§. 43 des Gesetzes), welche von einer
der betheiligten Gemeinden oder von der Generalversammlung der Kasse gestellt werden
(§. 48 Abs. 3 des Gesetzes), sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese veranlaßt die
Aeußerung der übrigen bei der Kasse betheiligten Gemeinden beziehungsweise des Amts-
versammlungsausschusses desjenigen Oberamtsbezirks, für welchen die Kasse besteht, sowie
die Aeußerung der Generalversammlung der Kasse, soweit dieselbe noch nicht gehört ist.
Im Uebrigen wird nach Absatz 1 verfahren.
§. 48.
Dem Antrage der Generalversammlung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse auf
Ausscheidung eines Gewerbszweigs oder einer Betriebsart aus der Kasse (§. 48
Abs. 2 des Gesetzes) muß eine Uebersicht über die Anzahl der auszuscheidenden Personen
und über die Art und Höhe der für die letzteren bereits erwachsenen Unterstützungs-
ansprüche, sowie der Nachweis beigefügt sein, daß die Mehrzahl der den auszuscheidenden
Gewerbszweigen oder Betriebsarten angehörenden Kassenmitglieder zustimmt. Im llebrigen
findet §. 47 Abs. 1 dieser Verfügung Anwendung.
Anträge der Generalversammlung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für mehrere
Gemeinden oder einen weiteren Kommunalverband, sowie Anträge einer an einer solchen