Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Kasse betheiligten Gemeinde auf Ausscheidung von Angehörigen einer Gemeinde oder 
mehrerer Gemeinden aus der Kasse (§. 48 Abs. 3 des Ges.) sind nach §. 47 Abs. 2 
dieser Verfügung zu behandeln. 
S. 49. 
Anträgen auf Auflösung oder Ausscheidung (88. 46 bis 48 dieser Verfügung) 
ist nur dann stattzugeben, wenn veränderte Umstände oder ausreichende Erfahrungen die 
Ueberzeugung begründen, daß dadurch eine Besserung der bestehenden Verhältnisse er- 
zielt werde. « 
Das Ausscheiden einzelner Gemeinden aus einer gemeinsamen Bezirks-Krankenkasse 
ist in der Regel dann nicht zu genehmigen, wenn durch dasselbe die Leistungsfähigkeit 
der Bezirks-Krankenkasse gefährdet wird. 
S. 50. . 
Kommt die Schließung einer Orts-Krankenkasse in Frage, so hat die höhere 
Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde anzuweisen, in einem Vorverfahren, in welchem 
die Generalversammlung der Kasse zu hören ist, den für die Entscheidung maßgebenden 
Sachverhalt festzustellen. Nach dem Ergebniß dieser Verhandlungen ist sodann weitere 
Entschließung zu treffen. Die Entschließung, durch welche die Schließung der Kasse 
ausgesprochen wird, kaun von der Generalversammlung der Kasse in dem durch Art. 14 
des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888 (Reg. Blatt S. 419) geregelten Ver- 
fahren angefochten werden. 
S. 51. 
Sobald die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung endgiltig feststeht, hat 
die höhere Verwaltungsbehörde den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem diese Maßregel 
eintreten soll, und unter Beachtung der §§. 47, 48 des Gesetzes über die anderweite 
Verwendung des Kassenvermögens und über die anderweite Versicherung der versicherungs- 
pflichtigen Personen Verfügung zu treffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten 
gemäß §. 47 Abs. 6 des Gesetzes die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. 
Die Aufsichtsbehörde hat sodann die betheiligten Kassenmitglieder und Arbeitgeber 
auf ortsübliche oder sonst geeignet erscheinende Weise davon in Kenntniß zu setzen, an 
welche Krankenkasse die ersteren von dem festgesetzten Zeitpunkte ab überwiesen sind. Die 
gleiche Benachrichtigung ist derjenigen Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Kranken-
	        
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