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kasse zuzustellen, welcher die versicherungspflichtigen Mitglieder der aufgelösten oder
geschlossenen Kasse oder die ausgeschiedenen Kassenmitglieder überwiesen worden sind.
Sofern in Folge der Ausscheidung von Gemeinden, Erwerbszweigen, oder Betriebs-
arten aus einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse oder in Folge der Zuweisung Versicherter
an eine andere Orts-Krankenkasse eine Statutenänderung erforderlich wird, ist dem Vor-
stande die Einreichung des das Statut abändernden Beschlusses binnen einer näher zu
bestimmenden Frist aufzugeben. Eventuell ist nach §. 48 a Abs. 2 des Gesetzes zu ver-
fahren und die von Amtswegen vollzogene Aenderung des Statuts bekannt zu machen.
Die Vermögensauseinandersetzung erfolgt durch den Vorstand der aufgelösten, ge-
schlossenen oder in ihrem Bestand veränderten Kasse unter Kontrole der Aufsichts-
behörde oder, falls der Vorstand die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigert oder
verzögert, durch die Aufsichtsbehörde.
Zu D.: Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung
und für die Orts-Krankenkassen.
Zu §. 49 des Gesetzes.
§. 52.
Der Arbeitgeber darf die Anmeldung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
zu der Krankenkasse nur dann unterlassen, wenn er sich Gewißheit darüber verschafft hat,
daß der Arbeitnehmer einer Hilfskasse angehört, welche den Anforderungen des §. 75
des Krank sicherungsgesetzes genügt, und daß derselbe von dieser Hilfskasse im
Erkrankungsfall ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des festgesetzten ortsüblichen Tag-
lohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (§. 8 des Krankenversicherungs-
gesetzes) zu beanspruchen hat. Der Arbeitgeber hat daher, wenn der Arbeitnehmer nicht
angemeldet werden will, die Voraussetzungen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf
Befreiung von der Zugehörigkeit zur Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Kranken-
kasse auf eigene Verantwortlichkeit (vgl. §. 50 und 81 des Gesetzes) nach den in §. 78
Abs. 1—3 gegenwärtiger Verfügung bezeichneten Gesichtspunkten zu prüfen.
Die Arbeitgeber sind aber als berechtigt zu erachten, zur Abwendung einer Haftung
nach §§. 50 und 81 des Gesetzes die von ihnen beschäftigten Personen auch dann zur
Krankenkasse anzumelden, wenn sie über die Pflicht derselben, der Krankenkasse anzu-
gehören, im Zweifel sind. Von der Krankenkasse oder Meldestelle ist daher insbesondere