Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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schluß an die mit Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der 
Finanzen vom 13. März 1887 (Reg. Blatt S. 68) und mit Verfügung der Ministerien 
des Innern und des Kriegswesens vom 21. März 1887 (Reg. Blatt S. 89) veröffent- 
lichten §§. 17 und 32 der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen 
zum Dienst, sowie bei Entlassungen, werden hiemit die auf die Verpflichtung der Ge- 
meindebehörden zur Fürsorge für die bei Truppenübungen außerhalb der Garnison, bei 
Transportkommandos, auf Urlaub u. s. w. erkrankten Mannschaften, sowie die auf die 
Arztgebühren und die Krankenpflege= rc. Kosten bezüglichen Bestimmungen der Friedens- 
Sanitäts-Ordnung in dem nachfolgenden Auszug hierdurch zur Kenntniß und Nach- 
achtung bekannt gegeben. 
Stuttgart, den 3. März 1892. 
Schmid. Steinheil. 
Auszug aus der Friedens-Sanitäts-Ordnung. 
Vom 16. Mai 1891. 
8. 20. 
Behandlung und Fortschaffung der Kranken bei größeren Truppenübungen 
außerhalb der Garnison, bei Transportkommandos u. s. w. 
rc · WT. 
9) Zur Begründung der Vorspannentnahme ist die Bescheinigung des Militärarztes bezw. desjenigen 
Arztes") erforderlich, welcher zur Untersuchung der Kranken herangezogen worden ist. War 
ein Arzt überhaupt nicht vorhanden, so genügt die Bescheinigung des Transportführers oder 
der Gemeindebehörde, der die Fürsorge für den Kranken zunächst zufällt, darüber, daß der 
Kranke marschunfähig ist. Name des Erkrankten und, soweit angängig, Art seines Leidens 
sind hierbei anzugeben. 
*) Wenn bei dem Truppentheil, Kommando u. s. w. ein Militärarzt nicht vorhanden ist, so sind zur ärztlichen 
Untersuchung der Erkrankten seitens der Transportführer (bezw. seitens der Gemeindebehörden) Militärärzte, in 
Ermangelung derselben Kreis= u. s. w. Medizinalbeamte (in Württemberg die Oberamtsärzte und deren Stellvertreter) 
und erst, wenn auch solche am Orte der Erkrankung nicht vorhanden sind, die nächsten, nicht beamteten Aerzte in 
Anspruch zu nehmen. Letztere erhalten au Gebühren für die Ausstellung eines Attestes, wenn die Untersuchung in 
ihrer Wohnung stattfindet, 1 Mark für den Mann, wenn die Untersuchung außerhalb ihrer Wohnung stattfinden 
muß, 2 Mark für den Mann. 
Wegen Entschädigung u. s. w. bei nothwendig werdenden Reisen vergl. § 32 der Marschgebührniß-Vorschrift 
(bekannt gegeben im Regierungsblatt für 1887 S. 89).
	        
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