Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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einer Erklärung zu veranlassen. Andern Falls oder wenn die Erklärung binnen der be- 
stimmten Frist nicht abgegeben wird, hat die Aufsichtsbehörde die Verwaltung der Ge- 
meinde-Krankenversicherung bezw. den Vorstand der Orts-Krankenkasse, welchen die aus- 
scheidenden Personen überwiesen werden können, zu einer Aeußerung innerhalb einer zu 
bestimmenden Frist aufzufordern. Nach Ablauf derselben hat die Aufsichtsbehörde, soferne 
dies die Gemeindebehörde ist, die Verhandlungen mit einer gutachtlichen Aeußerung über 
den Zeitpunkt der Ausscheidung und die Weiterversicherung der auszuscheidenden Personen 
dem Oberamt als der höheren Verwaltungsbehörde (§. 1 Abs. 1 Ziff. 2b) vorzulegen. 
Dieses beschließt über den Zeitpunkt des Ausscheidens, sowie über die Wiiterversicherung, 
und veranlaßt die Abänderung des Statuts der bisher gemeinsamen Kasse, sowie ent- 
weder die Einreichung eines Statuts der für den ausgeschiedenen Betrieb zu errichtenden 
neuen Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse oder die Abänderung des Statuts derjenigen 
Orts-Krankenkasse, welcher die betreffenden Personen fortan angehören sollen. 
Die Ausscheidung darf nicht verweigert werden. 
8. 70. 
Die Aufsichtsbehörde hat auf den Tag, an welchem die Ausscheidung erfolgt, oder 
unmittelbar darauf in einer unter ihrer Leitung vorzunehmenden Verhandlung, zu welcher 
der Vorstand der bisher gemeinsamen Kasse oder ein Vertreter desselben und ein Vertreter 
derjenigen Kasse, welcher die ausscheidenden Personen fortan angehören, sowie die be- 
theiligten Betriebsunternehmer einzuladen sind, 
a) die Gesammtzahl der am Tage des Ausscheidens vorhandenen Mitglieder der 
bisher gemeinsamen Kasse und die Zahl der ausscheidenden Mitglieder, und zwar, 
wenn diese verschiedenen Kassen zugewiesen werden, getrennt für jede derselben, 
b) den Bestand des Kassenvermögens, die vorhandenen Schulden, die bestehenden 
Forderungen und die etwa noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche 
genau festzustellen und im Anschluß hieran eine Einigung über die Vertheilung des Ver- 
mögens, und wenn sich ein Fehlbetrag ergibt, über die Deckung desselben zu versuchen. 
Auch wenn eine Einigung nicht erzielt wird, sind die Anträge der Betheiligten zu Pro- 
tokoll zu nehmen. 
Das Ergebniß der Verhandlungen ist von der Aussichtsbehörde, soferne dies die 
Gemeindebehörde ist, dem Oberamt als der höheren Verwaltungsbehörde zur Entscheidung 
über die Vermögensaus dersetzung vorzulegen. Die Entscheidung des Oberamts ist 
 
	        
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