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g. 21.
Unterbringung der Kranken bei Truppenübungen außerhalb der Garnison,
auf Urlaub u. s. w.
1) Die außerhalb der Garnison, sei es bei Truppenübungen, auf Urlaub, Einzelmärschen u. s. w.
erkrankenden und zur kostenfreien Aufnahme in die Militärlazarethe berechtigten Militärpersonen,
welche der Lazarethbehandlung bedürfen, werden bei vorhandener Transportfähigkeit in das
nächstgelegene Militärlazareth aufgenommen.
2) Fur die großen Uebungen werden vom Generalkommando zur Aufnahme der Kranken geeignete
Garnisonlazarethe oder Civilkrankenhäuser bezeichnet und nur ganz ausnahmsweise Anordnungen
zur Errichtung von Ortslazarethen getroffen.
3) Ist die Ueberführung eines Kranken in das nächste Militärlazareth bezw. vertragsmäßig ver-
pflichtete Civilkrankenhaus ohne Nachtheil für Gesundheit und Leben des Mannes nicht aus-
führbar, so wird er der nächsten Ortsbehörde zur Pflege und Behandlung überwiesen. Die
Ueberweisung') erfolgt durch den Befehlshaber der Truppe auf Grund einer Bescheinigung des
Truppenarztes oder durch den Transportführer. Dabei wird der Lazarethschein doppelt aus-
gefertigt und in sinngemäßer Anwendung des §. 66, 2 verfahren.
4) Die Gemeindebehörde ist bis zum Eintritt der Transportfähigkeit zur Fürsorge für diese Kranken
verpflichtet; alsdann erfolgt die Ueberweisung der letzteren in das nächste Militärlazareth.
5) Die nach den niedrigsten Sätzen der Medizinaltaxe zu berechnenden Arztgebühren, die Be-
förderungs-, Wartungs-, Verpflegungs= und unter Umständen auch Beerdigungskosten sind, soweit
es sich dabei um die Bezahlung nothwendiger, ortsüblicher Leistungen nach ortsüblichen Sätzen
handelt, von der betreffenden Ortsbehörde bei derjenigen Korps-Intendantur zu liquidieren, in
deren Bezirk der Erkrankungsort liegt. Die Truppenbefehlshaber oder Kommandoführer müssen
daher dieser Intendantur von allen solchen Krankheitsfällen sofort Mittheilung machen.
6) In Ermangelung eines Civilarztes hat ein Sanitätsoffizier aus der nächsten Garnison die
Behandlung zu übernehmen.
7) Wird einem auf Urlaub Erkrankten, dessen Zustand eine Ueberführung in das nächste Militär-
lazareth zuläßt, auf Antrag seiner Angehörigen durch seinen Truppentheil gestattet, sich in dem
Orte, wo er erkrankt ist, durch Verwandte u. s. w. pflegen und von einem Civilarzt behandeln
zu lassen, so tritt eine Erstattung von Kosten aus Militärfonds nicht ein.
*½ “*W/r der Erkrankung eines auf Einzelkommando, Urlaub u. 4. w. befindlichen Mannes fällt die besondere
g an die Gemeindebehörde weg. Die Bescheinigung über die Transportunfähigkeit erfolgt nach §. 20, 9.