Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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g. 21. 
Unterbringung der Kranken bei Truppenübungen außerhalb der Garnison, 
auf Urlaub u. s. w. 
1) Die außerhalb der Garnison, sei es bei Truppenübungen, auf Urlaub, Einzelmärschen u. s. w. 
erkrankenden und zur kostenfreien Aufnahme in die Militärlazarethe berechtigten Militärpersonen, 
welche der Lazarethbehandlung bedürfen, werden bei vorhandener Transportfähigkeit in das 
nächstgelegene Militärlazareth aufgenommen. 
2) Fur die großen Uebungen werden vom Generalkommando zur Aufnahme der Kranken geeignete 
Garnisonlazarethe oder Civilkrankenhäuser bezeichnet und nur ganz ausnahmsweise Anordnungen 
zur Errichtung von Ortslazarethen getroffen. 
3) Ist die Ueberführung eines Kranken in das nächste Militärlazareth bezw. vertragsmäßig ver- 
pflichtete Civilkrankenhaus ohne Nachtheil für Gesundheit und Leben des Mannes nicht aus- 
führbar, so wird er der nächsten Ortsbehörde zur Pflege und Behandlung überwiesen. Die 
Ueberweisung') erfolgt durch den Befehlshaber der Truppe auf Grund einer Bescheinigung des 
Truppenarztes oder durch den Transportführer. Dabei wird der Lazarethschein doppelt aus- 
gefertigt und in sinngemäßer Anwendung des §. 66, 2 verfahren. 
4) Die Gemeindebehörde ist bis zum Eintritt der Transportfähigkeit zur Fürsorge für diese Kranken 
verpflichtet; alsdann erfolgt die Ueberweisung der letzteren in das nächste Militärlazareth. 
5) Die nach den niedrigsten Sätzen der Medizinaltaxe zu berechnenden Arztgebühren, die Be- 
förderungs-, Wartungs-, Verpflegungs= und unter Umständen auch Beerdigungskosten sind, soweit 
es sich dabei um die Bezahlung nothwendiger, ortsüblicher Leistungen nach ortsüblichen Sätzen 
handelt, von der betreffenden Ortsbehörde bei derjenigen Korps-Intendantur zu liquidieren, in 
deren Bezirk der Erkrankungsort liegt. Die Truppenbefehlshaber oder Kommandoführer müssen 
daher dieser Intendantur von allen solchen Krankheitsfällen sofort Mittheilung machen. 
6) In Ermangelung eines Civilarztes hat ein Sanitätsoffizier aus der nächsten Garnison die 
Behandlung zu übernehmen. 
7) Wird einem auf Urlaub Erkrankten, dessen Zustand eine Ueberführung in das nächste Militär- 
lazareth zuläßt, auf Antrag seiner Angehörigen durch seinen Truppentheil gestattet, sich in dem 
Orte, wo er erkrankt ist, durch Verwandte u. s. w. pflegen und von einem Civilarzt behandeln 
zu lassen, so tritt eine Erstattung von Kosten aus Militärfonds nicht ein. 
*½ “*W/r der Erkrankung eines auf Einzelkommando, Urlaub u. 4. w. befindlichen Mannes fällt die besondere 
g an die Gemeindebehörde weg. Die Bescheinigung über die Transportunfähigkeit erfolgt nach §. 20, 9.
	        
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