Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die Prüfung des Statuts und die Aeußerung der Kreisregierung hat sich namentlich 
darauf zu erstrecken, ob für versicherungs pflichtige Mitglieder 
1. die Krankenunterstützung mindestens während der in §. 6 des Gesetzes vorgeschrie- 
benen Dauer gewährt wird; 
nicht eine Karenzzeit für die gesetzlichen Mindestleistungen vorgesehen ist; 
. neben dem Krankengeld denjenigen, welche nicht gleichzeitig einer Gemeinde- 
Krankenversicherung, Orts-Krankenkasse, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs- 
Krankenkasse angehören, die freie ärztliche Behandlung, Arznei, Brillen, Bruch- 
bänder und ähnliche Heilmittel in natura mit Ausschluß einer Geldabfindung 
gewährt werden; 
. statutarische Beschränkungen der Unterstützungsansprüche sich innerhalb der Grenzen 
der den Gemeinden gestatteten Beschränkungen halten; 
.l wenn sich die Kasse das Recht vorbehält, statt sonstiger Unterstützungen freie Kur 
und Verpflegung in einem Krankenhaus zu gewähren, dabei die Vorschriften des 
§. 7 des Gesetzes beachtet werden. 
Von der Ertheilung der Bescheinigung wird der Kreisregierung Kenntniß gegeben. 
Dieselbe ist im Register der eingeschriebenen Hülfskassen, soweit es sich um solche handelt, 
in Spalte 5 zu vermerken. 
Wenn in dem Statut einer Hülfskasse, für welche eine Bescheinigung im Sinne 
des §. 75 a des Gesetzes ertheilt ist, eine Aenderung eintritt, so hat die Kreisregierung, 
welche diese Aenderung zuläßt, hievon dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten 
und sich dabei darüber zu äußern, ob die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen oder zu 
widerrufen sei. 
Die Aufsichtsbehörde über die Hülfskasse hat darauf zu achten, ob diese thatsächlich 
die statutarischen Leistungen gewährt, und dem Ministerium des Innern Anzeige zu 
erstatten, wenn es zu ihrer Kenntniß kommt, daß die Hülfskasse den Bedingungen für 
die Ertheilung der in §. 75 a bezeichneten Bescheinigung nicht genügt, insbesondere etwa 
die ärztliche Behandlung und Arznei nicht in natura gewährt. 
( 
St 
S. 78. 
Wenn versicherungspflichtige Personen ihre Befreiung von der Verpflichtung zur 
Zahlung von Beiträgen für die Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Verpflichtung, 
 
	        
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