Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Von dem Austritt versicherungspflichtiger Personen aus der Hülfskasse oder dem 
Eintritt in eine niederere Mitgliederklasse soll der Gemeinde-Kr sicherung oder 
Orts-Krankenkasse auf dem in §. 49a des Gesetzes bezeichneten Weg Mittheilung zu- 
kommen. Nach Einlauf einer solchen Anzeige ist gemäß §. 55 Abs. 4 dieser Verfügung 
zu verfahren. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß eine solche Anzeige veranlaßt gewesen wäre, 
aber unterblieben ist, so ist die Gemeinde-Krank sicherung oder Orts-Krankenkasse 
berechtigt, von dem Versicherungspflichtigen den Nachweis der Fortdauer der Voraus- 
setzungen seines Befreiungsanspruchs zu verlangen. 
  
§. 79. 
Die Bestimmungen des §. 78 finden auf das Verfahren bei Inanspruchnahme der 
Befreiung von der Zugehörigkeit zu Betriebs= (Fabrik-), Bau= und Innungs-Kranken- 
kassen gleichmäßig Anwendung. 
8. 80. 
Die Ortspolizeibehörden haben den Organen sämmtlicher auf Grund des Kranken- 
versicherungsgesetzes errichteter Krankenkassen zum Zweck der Kontrole darüber, ob alle 
bei denselben versicherungspflichtigen Personen angemeldet sind, behülflich zu sein; ins- 
besondere ist denselben auf Verlangen die Einsichtnahme der Anmeldungen Neuanziehender 
und der Anzeigen über den Eintritt und Austritt von Gehülfen, Lehrlingen, Arbeitern 
und Dienstboten zu gestatten. 
Zu §. 79 des Gesetzes 
vgl. oben §. 40 Abf. 1. 
Zu §. 81 des Gesetzes 
s. den Art. 17 des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888 (Reg. Blatt S. 420). 
Zu §. 84 des Gesetzes 
s. §§. 1—4 dieser Verfügung.
	        
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