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Staatseisenbahnen, die Anwärter für die Stellen der Telegraphisten, Obertelegraphisten
und der Kanzleiassistenten bei der Post= und Telegraphenverwaltung, sowie für andere
derartige Stellen im niederen Telegraphendienst (Telegraphenanwärter), werden
von der Generaldirektion der Posten und Telegraphen nach Maßgabe des jeweiligen
Bedarfs angenommen.
S. 2.
Dem an die betreffende Generaldirektion zu richtenden Annahmegesuch sind beizulegen:
1) der Nachweis über das Lebensalter; nur solche Personen werden zugelassen, welche
das 16. Lebensjahr zurückgelegt und das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben, wofern sie nicht Militäranwärter sind;
2) der Nachweis über das deutsche Indigenat;
3) von Anwärtern des Eisenbahndiensts das Zeugniß eines Bahnarzts auf dem
vorgeschriebenen Formular, von andern Anwärtern das Zeugniß eines Postarzts
oder in Ermanglung eines solchen das eines anderen öffentlich angestellten Arzts
über Gesundheit und den Jahren angemessene, den Anforderungen des Diensts
entsprechende Körperbeschaffenheit und Rüstigkeit, namentlich über normales Hör-
und Sehvermögen;
4) zutreffendenfalls die militärischen Dienstpapiere;
5) die Schulzeugnisse und eine Darstellung des Lebenslaufs mit Angabe der per-
sönlichen und Familienverhältnisse unter Beifügung von amtlichen oder amtlich
beglaubigten Zeugnissen über die Beschäftigung und das Verhalten des Nach-
suchenden seit dem Austritt aus der Schule;
6) ein obrigkeitliches Zeugniß über die Kantionsfähigkeit des Nachsuchenden und im
Falle der Minderjährigkeit des Nachsuchenden die Erklärung seines Vaters oder
Vormunds, daß dieser mit dem Eintritt des Nachsuchenden in den Verkehrs-
anstaltendienst einverstanden, auch Willens und im Stande sei, demselben während
des Probediensts, beziehungsweise bis zu seiner ständigen Verwendung gegen
Taggeld oder Anstellung angemessenen Unterhalt zu gewähren, sowie für denselben
eine Dienstkaution von 500 im Falle des Eintritts in den niederen Eisenbahn=
dienst, von 200 J/4 im Falle des Eintritts in den niederen Telegraphendienst
zu stellen.
Gesuch und Lebenslauf müssen von dem Nachsuchenden selbst verfaßt und geschrieben sein.