Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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neten Eisenbahnstelle zur Einleitung in den Eisenbahndienst und gleichzeitig Namens der 
Generaldirektion der Posten und Telegraphen zu der am Sitz der Eisenbahnstelle befind- 
lichen Telegraphenstelle zur Erlernung des Telegraphirens zugetheilt. Von der letzteren 
Zutheilung wird der Generaldirektion der Posten und Telegraphen Kenntniß gegeben. 
Die Dienstprobezeit dauert, wofern sie nicht wegen ungenügender Ausbildung des 
Anwärters verlängert wird (zu vergl. unten §. 10),9 Monate. 
8. 7. 
Die Anwärter werden bei ihrem Eintritt nach Vorschrift der Ministerialverfügung 
vom 26. März 1879, betreffend die Diensteide (Amtsblatt der Verkehrsanstalten S. 205), 
sowie der dieselbe abändernden Ministerialverfügungen vom 30. März 1881 (Amtsblatt 
S. 189) und vom 13. April 1889 (Amtsblatt S. 157) beeidigt. Sie stehen im Verhältniß 
von im Staatsdienst beschäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes); es finden 
daher die für die Beamten gültigen Bestimmungen bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten 
(Art. 4—9 des Beamtengesetzes), des Urlaubs (Königliche Verordnung vom 18. Juli 1879, 
betreffend den Urlaub und die Stellvertretung im Fall desselben, Ministerialverfügungen 
vom 2. April 1880, Amtsblatt der Verkehrsanstalten S. 189, vom 26. März 1881, Amts- 
blatt S. 161 und vom 2. Mai 1885, Amtsblatt S. 241), endlich in Betreff der Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen 2c. auf dieselben Anwendung. 
Im Falle gröberer Verfehlungen, beharrlichen Unfleißes, unwürdigen Verhaltens, 
ungenügender Befähigung oder körperlicher Untüchtigkeit können die Anwärter durch die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen entlassen werden. 
S. 8. 
Dem Vorstand eines Amts, dem ein Anwärter zugetheilt wird, liegt es ob, dessen 
Ausbildung in allen Zweigen des Diensts sich angelegen sein zu lassen, auch hat er 
darauf hinzuwirken, daß der Anwärter sich ein angemessenes Benehmen gegen Vorgesetzte, 
Untergebene und gegen das Publikum aneigne und sich stets nützlich beschäftige. 
Der Anwärter hat die vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten und nach Weisung 
des Amtsvorstands an den Geschäften Theil zu nehmen. 
Von gröberen Verfehlungen, beharrlichem Unfleiß, unwürdigem Verhalten in und 
außer dem Dienst, ungenügender Befähigung oder körperlicher Untüchtigkeit des Anwärters 
hat der Vorstand alsbald nach gemachter Wahrnehmung an die Generaldirektion Anzeige 
zu erstatten.
	        
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