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neten Eisenbahnstelle zur Einleitung in den Eisenbahndienst und gleichzeitig Namens der
Generaldirektion der Posten und Telegraphen zu der am Sitz der Eisenbahnstelle befind-
lichen Telegraphenstelle zur Erlernung des Telegraphirens zugetheilt. Von der letzteren
Zutheilung wird der Generaldirektion der Posten und Telegraphen Kenntniß gegeben.
Die Dienstprobezeit dauert, wofern sie nicht wegen ungenügender Ausbildung des
Anwärters verlängert wird (zu vergl. unten §. 10),9 Monate.
8. 7.
Die Anwärter werden bei ihrem Eintritt nach Vorschrift der Ministerialverfügung
vom 26. März 1879, betreffend die Diensteide (Amtsblatt der Verkehrsanstalten S. 205),
sowie der dieselbe abändernden Ministerialverfügungen vom 30. März 1881 (Amtsblatt
S. 189) und vom 13. April 1889 (Amtsblatt S. 157) beeidigt. Sie stehen im Verhältniß
von im Staatsdienst beschäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes); es finden
daher die für die Beamten gültigen Bestimmungen bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten
(Art. 4—9 des Beamtengesetzes), des Urlaubs (Königliche Verordnung vom 18. Juli 1879,
betreffend den Urlaub und die Stellvertretung im Fall desselben, Ministerialverfügungen
vom 2. April 1880, Amtsblatt der Verkehrsanstalten S. 189, vom 26. März 1881, Amts-
blatt S. 161 und vom 2. Mai 1885, Amtsblatt S. 241), endlich in Betreff der Ver-
hängung von Ordnungsstrafen 2c. auf dieselben Anwendung.
Im Falle gröberer Verfehlungen, beharrlichen Unfleißes, unwürdigen Verhaltens,
ungenügender Befähigung oder körperlicher Untüchtigkeit können die Anwärter durch die
Generaldirektion der Staatseisenbahnen entlassen werden.
S. 8.
Dem Vorstand eines Amts, dem ein Anwärter zugetheilt wird, liegt es ob, dessen
Ausbildung in allen Zweigen des Diensts sich angelegen sein zu lassen, auch hat er
darauf hinzuwirken, daß der Anwärter sich ein angemessenes Benehmen gegen Vorgesetzte,
Untergebene und gegen das Publikum aneigne und sich stets nützlich beschäftige.
Der Anwärter hat die vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten und nach Weisung
des Amtsvorstands an den Geschäften Theil zu nehmen.
Von gröberen Verfehlungen, beharrlichem Unfleiß, unwürdigem Verhalten in und
außer dem Dienst, ungenügender Befähigung oder körperlicher Untüchtigkeit des Anwärters
hat der Vorstand alsbald nach gemachter Wahrnehmung an die Generaldirektion Anzeige
zu erstatten.