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5) Geographie, insbesondere diejenige Europas;
6) einige Kenntnisse im Lesen und Uebersetzen leichter französischer Schriftstücke.
Die Meldungen um Zulassung zu der Fachprüfung sind vor dem 15. September
jeden Jahres der vorgesetzten Dienststelle zu übergeben und mit einer gutächtlichen Aeuße-
rung derselben über den Anwärter an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen
vorzulegen.
Zu der Fachprüfung können sich auch Eisenbahnanwärter melden. Dieselben haben
den Nachweis der Erstehung der praktischen Prüfung im Telegraphendienst (§. 9) und
einer mindestens halbjährigen Beschäftigung im Post= und Telegraphendienst zu erbringen.
Im Uebrigen finden auf die Fachprüfung für den niederen Telegraphendienst, ins-
besondere auch bezüglich der Meldungszeit nach dem Diensteintritt, die in den §§. 14—20
gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
Die bei der Fachprüfung für befähigt Erkannten führen während ihrer Verwendung
gegen Taggeld die Bezeichnung „Telegraphengehilfe“.
IV. Uebergangsbestimmungen.
§. 23.
Diejenigen Personen, welche vor Erlaß dieser Verfügung als Anwärter für Kanzlei-
assistentenstellen angenommen worden sind, bleiben für die Anstellung auf solchen Stellen
von der Erstehung der Fachprüfung (Gehilfenprüfung) befreit.
Im Uebrigen tritt diese Verfügung am 1. Jannar 1893 in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 7. November 1892.
Mittnacht.
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend Abänderungen des Verxzeichnises der Tivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen.
Vom 28. Oktober 1892.
Unter Hinweis auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens
vom 4. Juli 1890 (Reg. Blatt S. 171) und die Bekanntmachung vom 17. Februar 1892
(Reg. Blatt S. 35) wird nachstehend eine von dem Reichskanzler in Nr. 43 des Central=