Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha: + Höhere Handelsschule der kaufmännischen Innungshalle unter Leitung des Dr. Paul Regel 
(früher: des Dr. Ludwig Goldschmidt). 
Berlin, den 28. Oktober 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Uufallversicherung der Negiestraßenbanarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 16. November 1892. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage sind die 
Amtskörperschaften Nagold, Reutlingen und Sulz gemäß §. 4. Ziff. 3 des Bauunfall- 
versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die 
Unfallversicherung der von ihnen bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen vom 
1. Dezember 1892 bezw. 1. April und 1. Jannar 1893 ab auf eigene Rechnung zu über- 
nehmen. 
Stuttgart, den 16. November 1892. 
Schmid. 
Versügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Vollziehung der Laudesfeuerlöschordnung. 
Vom 18. November 1892. 
In Ergänzung des §. 45 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Vollziehung der Landesfeuerlöschordnung vom 24. November 1885 (Reg. Blatt S. 503) 
wird verfügt, daß zwischen Absatz 1 und Absatz 2 daselbst folgender neue Absatz einzu- 
schalten ist: 
Von dieser Aversalentschädigung sind im Falle der lit. a. 8.4, im Falle der lit. b. 
6 4 als Entschädigung für Mühewaltung, Zeitversäumniß und Zehrung, der Rest mit
	        
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