Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Kassen erforderlich erscheint (vergl. auch §. 39 der Vollzugsverfügung vom 2. Novem- 
ber 1892). Solche spezielle Vorschriften sind den Kassenvorständen schriftlich oder in 
einem Abdruck zu behändigen. 
Die Aufsichtsbehörden auf sämmtliche in §. 1 bezeichnete Kassen haben darüber zu 
wachen, daß die Rechnungs= und Registerführung dieser Kassen den gegebenen Vorschriften 
entsprechend erfolgt. 
Stuttgart, den 28. November 1892. 
Schmid.
	        
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