Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

Formular I. 
578 
ebersicht 
über die 
Mitglieder, die Krankheits= und Sterbefälle 2c. für daß Jahr 
  
  
  
  
(Bei Kassen, welche nicht das ganze Jahr in Thätigkeit waren, für den Zeitraum v bis ) 
Zabl der Mitgliedera) Im Laufe des Jahres: b) 
männliche weibliche Erkrankungsfälle e) der wannl. Mitglieder 
1. getn (ahresanfang) ccE&&„ · Krankhettstage c) der ini Mitglieder .................... , 
44 4 —# Sterbefülle a) der fete Mitglicher. .„ 
1. Lam TUTAU„„UÜUJ27 Far Kassen mit verschiedenen crschnniefe 
1. Juli (vergl. Note b auf der vorigen Seite): Die Mit- 
1. August gleder vertheilen sich in dem Monat mit dem 
1. September hiöchsten Stande Gach der nebenstehenden Angabe), 
1 ½28 nämlich- im Montt auf die 
1. Nov einzelnen greinenn wie folgt: 
I. Gefahrenklasse 
31. * Gahresschluß) *i[n I „ Mitglieder, 
HlI. „ I 
u. s. w. 
  
  
a) Es ist die Zahl derlenigen Mitglieder anzugeben, welche nach Ausweis des Mitgliederverzeichnisses zu den 
wa 
angegebenen Weitnent en vorh 
ei der 
1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 3 
b) Als Erkran 
von Angehörigen derselben zu verzeichnen 
. 
  
gezahlt worden (Zi 
Als Erkrankungsfälle und Krankheitstage sind diejenigen zu 
pflegungskosten an Krankenhäuser oder Ersatzleistungen an 
ffer 3, 6, 8 unter „b 
Ausgaben“ des Formulars II). — 
Genmeinde-Krankewpersiherun?⅜ genügt die Angabe der Mitgliederzahl am 1. Jannar, 
ezem 
kungsfälle, Krankheitstage und Sterbefälle sind nur diejenigen der Mitglieder, nicht diejenigen 
D#öhlen für welche Krankengeld oder Ver- 
ritte für gewähte Wankemmterstühun — 
Als Erkrankungsfälle 
nur die im Laufe des Jahres eingetretenen zu zählen; ältere, noch andauernde Erkrankungen — 
dabei nicht in Rechnung; als Krankheitstage dagegen sind zu zählen alle in das Jahr fallende, auch die 
aus vorjährigen Erkrankungsfällen herrührenden. 
Ertrankungesell besonders gezählt. 
enn ein Mitglied mehrmals erkrankt, wird jeder 
Ein regelmäßig verlaufendes Wchenkett zählt nicht als Krankheit. 
4) Für die Gemeinde-Krankenversicherung fallen diese Angaben fort.
	        
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