Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

  
582 Mark Pf. 
  
2. Passiva: 
a) Darlehne und Vorschüsse ....».....,............ 
b) Ersatzforderungen für gewährte Krankenunterstütung 5 .. 7„ 
P) unberichtigt gebliebene Forderungen von Kassenmitgliedern, Aerzten, 
Apotheken, Krankenhäusern und Rekonvaleszentenanstalten) □ 
Summe 
  
der Aktivas) 
der Passiva 3 ..... . 
der Aktivas) . 
Nach dem vorjährigen Abschlusse betrug der Ueberschuß der Passivaz) . « 
der Aktivas mehr H- 
h 
Hienach beträgt der Ueberschuß 
  
Ergiebt gegen das Vorjahr an neberschuß 
  
  
  
der Passiva weniger 
Bei dem Verkauf von Werthpapieren ist gegen Mark ul. 
den im vorjährigen Abschluß eingeseln Verh 
Gewmin .....» 
entstanden Verlust 
Außerdem besitzt die Kasse Grundstide, velche 
nach Abzug der Abgaben und Lasten « einen * 
lichen Ertrag gewähren von 
B. Das verfügbare Aktivvermögen (A 1 a und sanheil sich wie soct 
1. zum Stammvermögen gehören 
Nach dem vorjährigen Abschluß betrug das Stammvermögen 
  
  
  
  
  
mehre 
Ergiebt gegen das Vorjahr am Stammvermögen") veniger.. 
2. Zum Reservefonds gehören nach den stattgefundenen Ueberweisungen 
(Entziehungen) . ..............................................,.. 
Nach dem vorjährigen Abschluß betrug ber Reservefonds .......... 
Ergiebt gegen das Vorjahr an Reservefonds — 
3. Als Betriebsfonds verbleiben der Kasse von dem Betrage unter A 1a 
und b nach Abzug der Beträge unter B 1 und 2: 
a) baar. . *WW 
b) in Sporkassendüchern, Bankeinlagen: ⁊. 
Ergiebt einen Vetriebsfonds vo 
*) Die Veränderung im Stammvermögen gegen das Vorjahr ist entstanden: (hier sind die Gründe des 
Zuwachses oder Verlustes kurz anzugeben). 
1) Aur solche Forderungen der hier bezeichneten Art sind hier aufzuführen, welche nicht mehr streitig, aber 
noch nicht F# ezogen sind. Rückständige Beiträge gehören nlcht hierher. 6 
2) Nur solche For# Lunen der bezeichneten Art sind hier aufzuführen, nrt obwohl bereits fällig geworden, 
wegen Mangel an Mitteln underichtigt geblieben sind, nicht dagegen solche, welche nach bestehender, aus- 
drücklicher oder sellcwweigender Vereinbarung regelmäßig nachträglich für das verflossene Jahr gezahlt werden. 
5) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 
  
  
  
  
  
 
	        
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