Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

Anlage B. 
Vorschriften 
über Art und Form der Rechnungsführung der Orts= (Bezirks-), Betriebs-(Fabrik-, 
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Bau= und Innungs-Krankenkassen der Gemeinde-Kr versicheruugen und Krankeupflege- 
versicherungen, sowie der Hülfskassen. 
I. Der Rechnungsführung ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 
Dies gilt insbesondere auch für die Gemeinde-K sicherung und Krankenpflegeversicherung. 
II. Die Kasse hat mindestens zu führen: 
A. ein Mitgliederverzeichniß, 
B. ein Krankenbuch, 
C. ein Kassetagbuch und ein Kasse-Hauptbuch (Rechnungsbuch) oder statt dieser ein Ein- 
nahme= und Ausgabebuch, 
D. eine Vermögensrechnung. 
A. Mitgliederverzeichniß. 
Das Mitgliederverzeichniß, in welches sämmtliche Mitglieder getrennt nach männlichen und 
weiblichen einzutragen sind, muß für jedes Mitglied mindestens ergeben: 
1) Vor= und Zunamen, 
2) ledig oder verheirathet, 
3) Ort und Zeit der Geburt, 
4) den Tag des Eintritts, 
5) den Tag des Ausscheidens, 
6) wenn das Ausscheiden durch den Tod des Mitglieds erfolgt ist, eine Angabe hierüber. 
Außerdem hat dasselbe diejenigen Angaben zu enthalten, welche nach den speziellen Verhältnissen 
der einzelnen Kassen erforderlich sind, so bei Kassen mit verschiedenen Mitgliederklassen die Angabe 
dieser, bei einer mehreren Gemeinden gemeinsamen Krankenversicherung mit verschiedenen Taglohnsätzen 
in den einzelnen Gemeinden diese Taglohnsätze, bei Kassen, welche sich auf mehrere Gemeinden erstrecken 
den Beschäftigungsort, bei Kassen mit verschiedenen Gefahrenklassen (§. 22 Abs. 3 des Kranken-Ver- 
sicherungsgesetzes) die Zugehörigkeit der Mitglieder zu den einzelnen Gefahrenklassen, bei Orts- (Be- 
zirks-) und Innungs-Krankenkassen, den Gemeinde-K sicherungen und Krankenpflegeversich herungen 
die Namen der Arbeitgeber. Ferner sind bei denjenigen Krankenkaff sen, welche die Invaliditäts= und 
Altersversicherungsbeiträge einzuziehen haben, nothwendig Spalten für die hiewegen erforderlichen 
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