Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Angaben, die Lohnklasse, welche für die Invaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge zu Grunde zu 
legen ist, und die Zeit, von welcher ab die Beiträge für die Invaliditäts- und Altersversicherung zu 
berechnen sind. 
Endlich ist in der Regel eine Spalte „Bemerkungen“ erforderlich für besondere Notizen, z. B. 
ob der Austritt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung wegen Krankheit erfolgt ist. 
In welcher Weise die Einträge der männlichen und der weiblichen Mitglieder zu unterscheiden 
sind, ob durch eine besondere Spalte oder durch Anlegung besonderer Abtheilungen des Verzeichnisses, 
ob ferner die freiwilligen Mitglieder in ein besonderes Verzeichniß oder eine besondere Abtheilung 
einzutragen sind, kann dem Ermessen der Kassenverwaltungen überlassen werden. « 
Bei Kassen mit örtlichen Verwaltungsstellen kann für die Bezirke letzterer den Verwaltern der 
örtlichen Verwaltungsstellen (Ortskassieren) die Führung der Mitgliederverzeichnisse übertragen werden. 
B. Das Krankenbuch. 
1) In das Krankenbuch ist jeder Erkrankungsfall einzutragen, für welchen Krankengeld oder 
Verpflegungskosten an Krankenhäuser oder Ersatzleistungen an Dritte für gewährte Krankenunterstützung 
zu zahlen ist (vergl. Ziffern 3, 6, 8 unter „b. Ausgaben“ des in der Anlage A. enthaltenen Formu- 
lars II Ziff. 1). 
2) Aus dem Krankenbuche muß Beginn und Ende des Zeitraums ersichtlich sein, für welchen 
die unter Ziff. 1 bezeichneten Zahlungen zu leisten waren. Ferner ist in dem Krankenbuch zu notiren, 
wann und für welche Zeiträume Krankheitsbescheinigungen gemäß §. 18 des Invaliditäts= und Alters- 
versicherungsgesetzes ausgestellt worden sind (§. 8 der Vollz.-Verfügung vom 24.Oktober 1890, Reg. Blatt 
S. 245). 
x C. Kassebücher, Rechnung. 
1) Es ist zu führen entweder 
ein Kasse-Tagebuch, welches alle Einnahmen und Ausgaben fortlaufend nach der Zeitfolge 
enthält, und daneben ein 
Kasse-Hauptbuch (Rechnungsbuch), welches je die Einnahmen und die Ausgaben gesondert 
nach Rubriken (Abtheilungen) entsprechend den Ziffern unter Einnahmen und Ausgaben des oben- 
bezeichneten Formulars II (Rechnungsabschluß), 1 (Kassenrechnung) enthält, — 
oder statt dieser beiden Bücher — 
ein Einnahme= und Ausgabebuch, welches in Einnahme und Ausgabe mit einer 
den Ziffern unter Einnahmen und Ausgaben des obenbezeichneten Formulars II (Rechnungsabschluß), 
1I (Kassenrechnung) entsprechenden Spalteneinrichtung versehen ist, und in welches alle Einnahmen und 
Ausgaben fortlaufend in der Weise einzutragen sind, daß der Betrag derselben je nach der Art der 
Einnahme oder Ausgabe in der entsprechenden Spalte ausgeworfen wird. 
2) Einnahmen und Ausgaben, welche aus den Vorjahren herrühren, sind nicht als Rest- 
Einnahmen oder = Ausgaben zu buchen, sondern in derjenigen Spalte auszuwerfen, in welche sie ihrer 
Art nach gehören. 
3) Das Buch beginnt mit dem 1. Januar jedes Rechnungsjahres und wird am Ende des
	        
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