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solchen Ueberschüssen ein Stammvermögen oder ein sonstiges, neben dem Reservefonds bestehendes Ver-
mögen zu bilden. Als Stammvermögen ist demnach nur solches Vermögen zu buchen, welches der
Kasse aus besonderen Zuwendungen (Stiftungen, Vermächtnissen, Geschenken) mit der Bestimmung zu-
geflossen ist, daß nur seine Erträge für die Zwecke der Kasse verwendet werden sollen.
b) Alles übrige angesammelte Vermögen ist, soweit es nicht als Betriebsfonds für die
Deckung der laufenden Ausgaben baar oder in jederzeit verwerthbaren Papieren (Sparkassenbücher,
Bankeinlagen 2c.) bereit zu halten ist, dem Reser vefonds zu überweisen, welcher bestimmt ist,
etwaige im Laufe des Rechnungsjahres durch unvorhergesehene Einnahmeausfälle oder Mehrausgaben
(3. B. bei Epidemieen) entstehende Fehlbeträge zu decken.
) Auch die beim Jahresabschluß sich ergebenden Ueberschüsse der Betriebsrechnung sind, soweit
sie nicht für den Betriebsfonds in Anspruch genommen werden, dem Reservefonds zu überweisen, auch
wenn sie den im §. 32 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes festgestellten Mindestbetrag (ein
Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge) übersteigen.
d) Vor der Ausstellung der Vergleichung des Vermögensbestandes (vergleiche D 3 oben) ist
festzustellen, wie hoch der Betriebsfonds für das neue Rechnungsjahr zu bemessen und wieviel folge-
weise dem Reservefonds zu überweisen ist. Dabei ist der Betriebsfonds nicht höher zu bemessen, als
erforderlich ist, um die jederzeitige Deckung der nothwendigen laufenden Ausgaben sicherzustellen.
III. Diejenigen Kassen, welche einem gemäß §§. 46, 46 b des Krankenversicherungsgesetzes er-
richteten Kassenverbande angehören, haben über etwaige Vorschüsse, welche sie auf Grund des §. 46
Absatz 4 a. a. O. zur Verband kasse leisten, ein besonderes Vorschußkonto zu führen.
Die bei der Umlegung der Verbandsausgaben den Kassen angerechneten Beträge der Vorschüsse
sind als endgültig verausgabt in diejenigen Spalten des Kasse-Hauptbuchs beziehungsweise des Ein-
nahme= und Ausgabebuchs — vergl. oben IIC — aufzunehmen, welche für die einzelnen betreffenden
Ausgabeposten bestimmt sind (vergl. Ziffern 6, 7, 14 2c. unter „b. Ausgaben" des Formulars IID
Ziffer 1).
Der am Schlusse des Rechnungsjahres nicht in Anrechnung gekommene Betrag der Vorschüsse
ist in dem Rechnungsabschlusse (Formular II Ziffer 1) in der zu „c. Abschluß“ vorgesehenen Be-
merkung unter 1 als zu dem Kassenbestand gehörig nachzuweisen.
IV. Diejenigen Kassen, welche gemäß §§. 112 ff. des Invaliditätsversicherungsgesetzes vom
22. Juni 1889 Geschäfte der Invaliditäts= und Altersversicherung besorgen, haben Folgendes zu beachten:
1) Bei den Orts-(Bezirks-) Krankenkassen, Innungs-Krankenkassen, E sicherungen
und Krankenpflegeversicherungen, welche gemäß §. 44 der Vollzugs-Verfügung vom 24. Oktober 1890
zum Invaliditäts-Versicherungsgesetz (Reg. Blatt S. 261) die Invaliditäts= und Altersversicherungs-
beiträge einzuziehen haben und gemäß §. 54 a. a. O. die erforderlichen Marken oder die zu deren
Ankauf erforderlichen Baarmittel von der Versicherungsanstalt zur Verfügung gestellt erhalten, sind
die gelieferten Markenbestände, die Einnahmen an erhobenen Beiträgen und die durch Abführung der
Beiträge an die Versicherungsanstalt (mittelst Ankaufs von Marken bei den Postanstalten 2c.) er-
wachsenden Ausgaben unbeschadet der Führung gemeinsamer Einzugsregister gesondert unter Beachtung
der §§. 54 und 55 der Vollzugs-Verfügung vom 24. Oktober 1890 und der vom Vorstand der