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stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns ge—
nehmigten allgemeinen Plane für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plane ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Reg. Blatt S. 150)
mit einer Spurweite von 0,75 m anzulegen. Die Bahn zweigt von der Murrbahn am
westlichen Ende des Bahnhofs Marbach auf der Bergseite ab, senkt sich in das Murrthal,
überschreitet die Murr und erreicht die Haltestelle Murr nahe bei dem Ort. Hinter
der Station folgt die Bahn der Murr, zweimal ihren Lauf kreuzend, weshalb der Fluß
korrigirt werden soll, und gelangt auf den Bahnhof Steinheim. Die Bahnlinie tritt
nun in das Bottwarthal ein und bleibt auf dem rechten Ufer der Bottwar bis zur Halte-
stelle Kleinbottwar. Oberhalb dieser Haltestelle führt die Bahn über die Bottwar und
bleibt auf dem linken Ufer bis zum Bahnhof Großbottwar. Nach diesem überschreitet
die Linie zum zweitenmale die Bottwar und kommt dicht vor dem Sauserhof zu der
Haltestelle Lichtenberg. Die Bahn überschreitet hierauf den Hetterbach und bleibt auf dem
rechten Bottwarufer bis zur Haltestelle Oberstenfeld. Der Ort Oberstenfeld wird mittels
eines scharfen Bogens umgangen, die Bahn tritt auf eine kurze Strecke auf das linke
Ufer des Flusses und steigt dann auf dem rechten Ufer zum Bahnhof Beilstein, ihrem
vorläufigen Endpunkte, an.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen-
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen den 2. Dezember 1892.
Wilheln.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott von Schottenstein.