Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

* 
M 8. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 31. März 1892. 
—= 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung. Vom 26. März 1892. 
— — — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung. Vom 26. März 1892. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der 
Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt S. 261 ff.) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Zus. 41 ader Gewerbeordnung (Art. 1 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891.) 
S. 1. 
Soweit die Bestimmungen der K. Verordnung vom 27. Dezember 1871, betreffend 
die bürgerliche Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage (Reg.Blatt S. 412), und die auf 
Grund des §. 15 derselben getroffenen ortspolizeilichen Anordnungen den Betrieb der 
Handelsgewerbe an den Sonn= und Festtagen noch weiter einschränken, als die 
Bestimmungen der Gewerbeordnung und die auf Grund derselben erlassenen Vorschriften, 
hat es bei diesen weiteren Einschränkungen sein Verbleiben. 
Die Aufsicht über den Vollzug des §. 41 a der Gewerbeordnung ist zunächst Aufgabe 
der Ortspolizeibehörden. Diesen liegt auch die Erstattung der Anzeigen an den Amts- 
anwalt behufs der Strafeinschreitung wegen Zuwiderhandlungen gegen §. 41 a ob (vgl. 
I146 a der Gewerbeordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.