Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Unser Ministerium des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Dezember 1892. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott von Schottenstein. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1893. 
Vom 27. Dezember 1892. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 
19. Dezember 1892, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Natural-Verpflegung 
der Truppen für das Jahr 1893, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1892. 
Schmid. Schott v. Schottenstein. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 52) ist der 
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1893 dahin 
festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
	        
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