Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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peitere 3 Allgemeine Bestimmungen. 
Seite 3. C. 11. Die in der Taxe der Arzneimittel nicht aufgeführten Drogen und chemischen 
Abs. 1., oder pharmazeutischen Präparate sind bei Verordnungen derselben in 
I Mengen von 100 Gramm und darüber mit dem 2fachen, von weniger als 100 
1 bis zu 10 Gramm mit dem 2½¼1achen, von weniger als 10 Gramm mit dem 
3fachen des am Tage der Verordnung giltigen Ankaufspreises zu berechnen; 
bei Beträgen jedoch, welche zwei Mark im Ankaufspreis übersteigen, darf 
überhaupt nur das 2fache des am Tage der Verordnung giltigen Ankaufs- 
. Preises berechnet werden. 
I. Taxe der Arzneimittel. 
AM 
Seite 5. Acetanilium 1 Gramm-Preis“ fällt aus 
lo Grauimm — 15 
„ Acetum pyrolignosum crudum. 100 5 — 10 
„ — — rectificatum 100 5„ — 15 
„ Acidum benzoicum e Benzo Siam subl. 1 9 —20 
„ —–M bPoricum et subt. pulv. 100 „ — 40 
„ — (erarbolicum ..... 100 „ — 60 
„ — — crudum Ph. G. ed. II. 100 „, — 20 
„ — — liquefactum. 100 „ — 60 
6. Aether 100 „ — 50 
„ Aethylenum chloratum 1 Gramm-Preis fällt aus 
10 Gramm — 60 
„ Albumen O## siccum . 10 „ — 20 
„ Alumen ustum pulv. Gramm-Preis fällt aus 
100 Crauumm — 0 
„ Aluminium acetico-tartaricum 1 Gramm-Preis fällt aus 
10 Gramm — 30 
„ — Saulkuricum 10 „ — 5 
„ Ammonium bromatum 10 „ — 20 
„ — chloratum subt. pulv. 10 „ — 5 
7. — jeodatum 1 „ — 15 
  
  
  
 
	        
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