Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Reg. Blatt S. 16) bekannt zu machen. Je ein Abdruck derselben ist der Kreisregierung, 
er Centralstelle für Gewerbe und Handel und dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
Die Kreisregierung hat von Amtswegen oder auf Antrag die Abänderung der von 
dem Oberamt getroffenen Anordnungen zu verfügen, wenn dieselben zu Mißständen führen 
oder mit den gesetzlichen Bestimmungen oder den Anweisungen des Ministeriums nicht in 
Einklang stehen. Der Centralstelle für Gewerbe und Handel ist es überlassen, geeigneten- 
falls eine solche Verfügung bei der Kreisregierung zu beantragen. 
Zu §. 105 der Gewerbeordnung. 
S. 5. 
Das Verzeichniß, welches die Gewerbetreibenden über die Beschäftigung von Arbeitern 
an Sonn= und Festtagen mit Arbeiten der in §. 105 Abs. 1 Ziff. 1—5 bezeichneten 
Art nach §. 105 c Abs. 2 zu führen haben, hat die Ortspolizeibehörde mindestens alle 
Jahr einmal, der Gewerbeinspektor jedesmal bei der Visitation der Anlage einzusehen. 
Dabei ist zu kontroliren, ob das Verzeichniß richtig geführt wird, und ob bei der Be- 
schäftigung der Arbeiter an Sonn= und Festtagen die gesetzlichen Vorschriften beachtet 
find, ob insbesondere die Arbeiten, mit welchen die Arbeiter beschäftigt wurden, unter 
ie nach §. 105c Abs. 1 Ziff. 1—5 der Gewerbeordnung an Sonn= und Festtagen 
zulässigen fallen. Vorgefundene erhebliche Mängel oder Verfehlungen, sowie die Unter- 
lassung der vorgeschriebenen Einträge oder unrichtige Eintragungen sind zur Kenntniß 
des Oberamts zu bringen, welchem hienach die Herbeiführung der Strafeinschreitung 
zukommt. 
Die in §. 105 c Abs. 4 der „unteren Verwaltungsbehörde“ vorbehaltene 
Gestattung von Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 daselbst steht dem 
Ortsvorsteher zu. 
Zu 8. 105e Abs. 2 der Gewerbeordnung. 
g. 6. 
Soweit die Verhältnisse der Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch 
unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, in dem ganzen Oberamtsbezirk 
oder einzelnen Theilen desselben gleichartig sind, sind die auf Grund des §. 105e der 
éwerbeordnung zuzulassenden Ausnahmen von den Bestimmungen des §. 105 b daselbst
	        
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