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Töpfe, graue aus Steinzeug. (Irdene Töpfe sind ausgeschlossen.)
Graue Töpfe kosten incl. Tectur und Signatur das Stück Pfennig.
bis zu 100 Gramm
über 100 „ „ 3oo
„ 300 „„ „ 0;;
Ueber 1 Pfund werden für jede weiteren 250 Gramm berechnet
Töpfe, weisse. (Porzellan.)
Weisse Töpfe kosten incl. Tectur und Signatur das Stück
bis zu 100 Gramm
über 100 „ „ 300 „
„ 300 „ „ 500 „
Anmerkung 1. Starke weisse Gläser, Patenttropfgläser, Gläser wit Kautschukstopfen, sowie Holzdeckel
mit oder ohne Korkstopfen, feine Pappschachteln oder Pulverschieber, Salbentöpfe aus Porzellan durfen nur
zur Anwendung respective Berechnung kommen, wenn sie verlangt werden oder wenn sie vermoge der
Natur des Arzneimittels nothwendig sind.
Anmerkung 2. Starke weisse Gläser, Pappschachteln feiner Qualität, Pulverschieber, Pulvercon-
volute und weisse Töpfe dürfen bei Abgabe von Arzneien für öflentliche Kassen und Krankenkassen aller
Art nur im Falle besonderer schriftlicher Vereinbarung und bei tbierärztlichen Arzneimitteln, nur wenn sie
Verlangt werden, in Rechnung gebracht werden.
Anmerkung 3. Far die der Berechnung zu Grunde zu legende Grosse der Gläser, Schachteln und
Töpfe gibt das absolute Gewicht der durch sie aufzunehmenden Arzneistoffe, ohne Rücksicht auf das
spezifische Gewicht derselben, den Massstab ab, so dass demnach z. B. für 100 Gramm Syrup, Wasser,
Oel, Spiritus oder Aether stets ein Glas zu 100 Gramm, für 50 Gramm kohlensaures Magnesium stets
eine Schachtel mit 50 Gramm etc. zu berechnen ist.
Anmerkung 4. Sollen Gläser oder Töpfe trockene Substanzen aufnebmen, so wird die Grösse der-
selben nach der Menge destillierten Wassers berechnet, welche sie zu fassen vermogen.
Anmerkung 5. Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Rezepte reine Gläser, Pulverschieber,
Schachteln, Töpfe in die Apotheke gebracht oder zu wiederholter Aufnahme der Arznei wieder mitgebracht
verden, so darf für Erneuerung des Korkes, der Tectur und Signatur die Hüalfte der vorstehenden Preise
in Anrechnung gebracht werden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. 8 vorletzter Absatz).
Bei zurückgebrachten Gläsern mit eingeriebenen Glas- oder mit Kautschukstopfen, bei Patenttropf-
gEläsern, Pulvergläsern mit Holzdeckel-Korkstopfen, bei Töpfen mit Holz- oder Metalldeckel darf nur die
Halfte des Preises von starken weissen Gläsern oder von weissen Topfen gleicher Grösse für Erneuerung
der Teetur und Signatur in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstalten und für Hebammen reine Vorrathsgeffsse zur Follung
oder Wiederfollung in die Apotheke gebracht werden, so darf für Kork, Tectur und Signatur eine An-
rechnung nicht gemacht werden.
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Gedruckt bei G. Saffelbrink (Ehr. Sheufe lez —
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