Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Töpfe, graue aus Steinzeug. (Irdene Töpfe sind ausgeschlossen.) 
Graue Töpfe kosten incl. Tectur und Signatur das Stück Pfennig. 
bis zu 100 Gramm 
über 100 „ „ 3oo 
„ 300 „„ „ 0;; 
Ueber 1 Pfund werden für jede weiteren 250 Gramm berechnet 
Töpfe, weisse. (Porzellan.) 
Weisse Töpfe kosten incl. Tectur und Signatur das Stück 
bis zu 100 Gramm 
über 100 „ „ 300 „ 
„ 300 „ „ 500 „ 
Anmerkung 1. Starke weisse Gläser, Patenttropfgläser, Gläser wit Kautschukstopfen, sowie Holzdeckel 
mit oder ohne Korkstopfen, feine Pappschachteln oder Pulverschieber, Salbentöpfe aus Porzellan durfen nur 
zur Anwendung respective Berechnung kommen, wenn sie verlangt werden oder wenn sie vermoge der 
Natur des Arzneimittels nothwendig sind. 
Anmerkung 2. Starke weisse Gläser, Pappschachteln feiner Qualität, Pulverschieber, Pulvercon- 
volute und weisse Töpfe dürfen bei Abgabe von Arzneien für öflentliche Kassen und Krankenkassen aller 
Art nur im Falle besonderer schriftlicher Vereinbarung und bei tbierärztlichen Arzneimitteln, nur wenn sie 
Verlangt werden, in Rechnung gebracht werden. 
Anmerkung 3. Far die der Berechnung zu Grunde zu legende Grosse der Gläser, Schachteln und 
Töpfe gibt das absolute Gewicht der durch sie aufzunehmenden Arzneistoffe, ohne Rücksicht auf das 
spezifische Gewicht derselben, den Massstab ab, so dass demnach z. B. für 100 Gramm Syrup, Wasser, 
Oel, Spiritus oder Aether stets ein Glas zu 100 Gramm, für 50 Gramm kohlensaures Magnesium stets 
eine Schachtel mit 50 Gramm etc. zu berechnen ist. 
Anmerkung 4. Sollen Gläser oder Töpfe trockene Substanzen aufnebmen, so wird die Grösse der- 
selben nach der Menge destillierten Wassers berechnet, welche sie zu fassen vermogen. 
Anmerkung 5. Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Rezepte reine Gläser, Pulverschieber, 
Schachteln, Töpfe in die Apotheke gebracht oder zu wiederholter Aufnahme der Arznei wieder mitgebracht 
verden, so darf für Erneuerung des Korkes, der Tectur und Signatur die Hüalfte der vorstehenden Preise 
in Anrechnung gebracht werden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. 8 vorletzter Absatz). 
Bei zurückgebrachten Gläsern mit eingeriebenen Glas- oder mit Kautschukstopfen, bei Patenttropf- 
gEläsern, Pulvergläsern mit Holzdeckel-Korkstopfen, bei Töpfen mit Holz- oder Metalldeckel darf nur die 
Halfte des Preises von starken weissen Gläsern oder von weissen Topfen gleicher Grösse für Erneuerung 
der Teetur und Signatur in Anrechnung gebracht werden. 
Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstalten und für Hebammen reine Vorrathsgeffsse zur Follung 
oder Wiederfollung in die Apotheke gebracht werden, so darf für Kork, Tectur und Signatur eine An- 
rechnung nicht gemacht werden. 
. .’... 
  
Gedruckt bei G. Saffelbrink (Ehr. Sheufe lez — 
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