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soweit thunlich durch allgemeine nach Abs. 1 von §. 105e zu treffende Anordnung zu
regeln.
Es bleibt aber den Inhabern solcher Betriebe überlassen, insoweit, als durch eine
solche allgemeine Anordnung ihrem Bedürfnisse nicht genügend Rechnung getragen wird,
eine anderweite Regelung der Ausnahmen für ihren Betrieb beim Oberamt zu beantragen.
Ueber einen solchen Antrag ist vom Oberamt nach Erhebung der einschlägigen
Verhältnisse zu entscheiden. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen, — wenn dem An-
trage nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden ist, auch mit Gründen und mit der
Belehrung über das zustehende Rechtsmittel des Rekurses zu versehen, — und dem Antrag-
steller gegen Behändigungsschein zuzustellen.
Gegen den oberamtlichen Bescheid steht dem Antragsteller nach §. 20 der Gewerbe-
ordnung das Recht des Rekurses an die Kreisregierung zu. Auf diesen Rekurs finden
die Bestimmungen des §. 6 Ziff. 2, 3, 6,7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, be-
treffend das Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Blatt S. 251) entsprechende Anwendung.
Die auf derartige Anträge zugelassenen Ausnahmen sind widerruflich. Hierauf ist
in dem Bescheid hinzuweisen.
Zu §. 105/der Gewerbeordnung.
8. 7.
Zur Bewilligung der in §. 105 1 der Gewerbeordnung der „unteren Ver-
waltungsbehördes“ vorbehaltenen Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b
Abs. 1 a. a. O. ist der Ortsvorsteher zuständig.
Die Verfügung ist schriftlich auszufertigen. In derselben ist dasjenige anzugeben,
was nach dem Abs. 3 des §. 105 f der Gewerbeordnung in das von dem Ortsvorsteher
zu führende Verzeichniß einzutragen ist. Dieses Verzeichniß ist nach dem Formular
Beilage 1 zu führen.
Der Oberamtmann hat bei Gelegenheit seiner Anwesenheit in der Gemeinde, ins-
besondere stets bei der Gemeindevisitation (Min. Verf. vom 19. Januar 1892, Reg. Blatt
S. 8) dieses Verzeichniß einzusehen und Kontrole darüber zu üben, ob bei der Bewilligung
von Ausnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen der Nothwendigkeit derselben zur Verhütung
eines unverhältnißmäßigen Schadens und des nicht vorherzusehenden Bedürfnisses vorlagen.
Gceeigneten Falls sind dem Ortsvorsteher entsprechende Anweisungen zu ertheilen.