Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Dem Gewerbeinspektor ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in das von dem Orts- 
vorsteher nach §. 104 f Abs. 3 der Gewerbeordnung geführte Verzeichniß zu gestatten, 
sowie auf spezielle Anfrage in Betreff einer einzelnen Verfügung Auszug über dieselbe 
aus dem Verzeichniß mitzutheilen. 
Zuss. 107—114 der Gewerbeordnung. 
S. 8. 
Die Ausstellung der Arbeitsbücher (§§. 108 und 109 der Gewerbeordnung), desgleichen 
die Beglaubigung der Einträge der Arbeitgeber in das Arbeitsbuch und der von denselben 
ausgestellten Zeugnisse (§. 114 der Gewerbeordnung) liegt den Ortsvorstehern ob. 
Die in §§. 107, 108 und 113 der Gewerbeordnung der „Gemeindebehörde“ 
vorbehaltenen Zuständigkeiten kommen dem Gemeinderath zu. 
8. 9. 
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen Werk- 
tagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) entlassenen gewerb- 
lichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts, solange sie noch minderjährig sind. 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter“ 
angenommen sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Hand- 
werkern oder von größeren Gewerbeunternehmern angenommen sind, ob sie in deren Behau- 
sung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien insbesondere auch auf 
Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich. Auch minderjährige Betriebsbeamte, 
Werkmeister, Techniker u. dergl., bedürfen eines Arbeitsbuchs. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und andern Bauhöfen und Werf- 
ten, in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben gehören zu den ge- 
werblichen Arbeitern und sind demnach gleichfalls zur Führung eines Arbeitsbuches ver- 
pflichtet. 
§. 10. 
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind nach 8. 154 Abs. 1 
der Gewerbeordnung entbunden Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handels- 
geschäften.
	        
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