Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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oder geistiger Qualifikation des Vaters vor ungerechtfertigter Schädigung bewahrt 
werden soll. · 
§.21. 
Vom 1. April 1892 ab dürfen Arbeitskarten in der Regel nicht mehr neu ausge- 
stellt werden, da auch die in Fabriken beschäftigten Kinder und jungen Leute von 14 bis 
16 Jahren mit einem Arbeitsbuch versehen sein müssen und schulpflichtige Kinder in 
Fabriken nach §. 135 der Gewerbeordnung nicht mehr beschäftigt werden dürfen. Fürdiejenigen 
Kinder und noch zum Besuch der Volksschule verpflichteten jungen Leute von 14——16 
Jahren aber, welche bereits vor dem 9. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden 
Anlagen beschäftigt waren und auf Grund des Art. 9 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 
1. Juni 1891 in solchen noch bis 1. April 1894 beschäftigt werden dürfen, sind insolange, 
als für sie wegen ihrer Schulpflicht noch kein Arbeitsbuch ausgestellt werden kann, noch 
Arbeitskarten nach den bisherigen Vorschriften auszustellen. 
Hierauf finden die bisherigen 8§. 112.—117 der Vollzugs-Verfügung vom 9. Novem- 
ber 1883 noch Anwendung. 
Zu §. 115 a der Gewerbeordnung. 
§. 22. 
Die Ertheilung der in §. 115 a der Gewerbeordnung der „unteren Ver- 
waltungsbehörde“ vorbehaltenen Genehmigung zu Leistung von Lohn= und Ab- 
schlagszahlungen in Gast= und Schankwirthschaften oder Verkaufsstellen steht dem Orts- 
vorsteher zu. Die Genehmigung ist in der Regel nur dann zu ertheilen, wenn der 
Arbeitgeber ein anderes geeignetes Lokal zur Leistung dieser Zahlungen nicht beschaffen 
kann. Die Erlaubniß ist nur jederzeit widerruflich zu ertheilen und zurückzunehmen, 
wenn die Voraussetzung der Ertheilung nicht mehr zutrifft, oder wenn die Arbeiter zur 
Anschaffung von Speisen oder Getränken oder Waaren in dem gestatteten Lokal verleitet 
werden oder sich andere Mißstände ergeben. 
Zu §. 119 a der Gewerbeordnung. 
§. 23. 
Den Kreisregierungen wird empfohlen, statutarische Bestimmungen der in §. 119 a 
Abs. 2 der Gewerbeordnung bezeichneten Art nur dann zu genehmigen, wenn dieselben
	        
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