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zur Beseitigung nachgewiesener erheblicher Mißstände erforderlich erscheinen und bei der
Anhörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter die überwiegende Zahl derselben
sich dafür ausgesprochen hat. Auch hat die Kreisregierung vor der Genehmigung solcher
statutarischer Vorschriften den Gewerbeinspektor gutächtlich zu vernehmen.
Zu 8. 120 der Gewerbeordnung.
S. 24.
Die staatliche Anerkennung einer Unterrichtsanstalt als Fortbildungsschule im Sinne
des §. 120 der Gewerbeordnung steht den Oberschulbehörden (evangelisches Konsistorium
undkatholischer Kirchenrath), sowieder Kommission für diegewerblichen Fortbildungsschulen zu.
Die Festsetzung der von den Gewerbeunternehmern ihren Arbeitern unter 18 Jahren
zum Besuch der Fortbildungsschule gemäß §. 120 der Gewerbeordnung zu gewähren-
den Zeit kommt vorbehältlich des Beschwerderechts dem Ortsvorsteher nach Einvernahme
der Ortsschulbehörde zu.
Die Zentralbehörde, welche nach §. 120 Abs. 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen
von der Bestimmung des dortigen zweiten Satzes gestatten kann, ist das K. Ministerium
für das Kirchen= und Schulwesen. .
Die höhere Verwaltungsbehörde, welche nach Abs. 3 des §. 120 der Gewerbeordnung
zuständig ist, den Unterricht einer Innungs= oder andern Fortbildungs= oder Fachschule
als ausreichenden Ersatz der allgemeinen Fortbildungsschule anzuerkennen, ist die betref-
fende Oberschulbehörde, und soweit es sich um Schulen handelt, deren Gleichwerthigkeit
mit der gewerblichen Fortbildungsschule zu prüfen ist, die Kommission für die gewerblichen
Fortbildungsschulen.
Zu §S. 120 a—d der Gewerbeordnung.
g. 26.
Bei der baupolizeilichen Behandlung der Bauten von Fabriken und ähnlichen gewerb-
lichen Anlagen sind die Vorschriften des Erlasses des Ministeriums des Innern vom
24. Juni 1887 (Amtsbl. S. 285) auch ferner zu befolgen, hinsichtlich der zu stellenden
Anforderungen aber außerdem die §§. 120 a-c der Gewerbeordnung und die auf Grund
des §. 120 e ergangenen Vorschriften besonders zu berücksichtigen.