Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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zur Beseitigung nachgewiesener erheblicher Mißstände erforderlich erscheinen und bei der 
Anhörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter die überwiegende Zahl derselben 
sich dafür ausgesprochen hat. Auch hat die Kreisregierung vor der Genehmigung solcher 
statutarischer Vorschriften den Gewerbeinspektor gutächtlich zu vernehmen. 
Zu 8. 120 der Gewerbeordnung. 
S. 24. 
Die staatliche Anerkennung einer Unterrichtsanstalt als Fortbildungsschule im Sinne 
des §. 120 der Gewerbeordnung steht den Oberschulbehörden (evangelisches Konsistorium 
undkatholischer Kirchenrath), sowieder Kommission für diegewerblichen Fortbildungsschulen zu. 
Die Festsetzung der von den Gewerbeunternehmern ihren Arbeitern unter 18 Jahren 
zum Besuch der Fortbildungsschule gemäß §. 120 der Gewerbeordnung zu gewähren- 
den Zeit kommt vorbehältlich des Beschwerderechts dem Ortsvorsteher nach Einvernahme 
der Ortsschulbehörde zu. 
Die Zentralbehörde, welche nach §. 120 Abs. 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen 
von der Bestimmung des dortigen zweiten Satzes gestatten kann, ist das K. Ministerium 
für das Kirchen= und Schulwesen. . 
Die höhere Verwaltungsbehörde, welche nach Abs. 3 des §. 120 der Gewerbeordnung 
zuständig ist, den Unterricht einer Innungs= oder andern Fortbildungs= oder Fachschule 
als ausreichenden Ersatz der allgemeinen Fortbildungsschule anzuerkennen, ist die betref- 
fende Oberschulbehörde, und soweit es sich um Schulen handelt, deren Gleichwerthigkeit 
mit der gewerblichen Fortbildungsschule zu prüfen ist, die Kommission für die gewerblichen 
Fortbildungsschulen. 
Zu §S. 120 a—d der Gewerbeordnung. 
g. 26. 
Bei der baupolizeilichen Behandlung der Bauten von Fabriken und ähnlichen gewerb- 
lichen Anlagen sind die Vorschriften des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 
24. Juni 1887 (Amtsbl. S. 285) auch ferner zu befolgen, hinsichtlich der zu stellenden 
Anforderungen aber außerdem die §§. 120 a-c der Gewerbeordnung und die auf Grund 
des §. 120 e ergangenen Vorschriften besonders zu berücksichtigen.
	        
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