Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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g. 26. 
Die nach 8. 120 d der Gewerbeordnung zuständige „Polizeibehörde“ für die 
Anordnung von Maßnahmen im Sinne dieses §. ist das Oberamt; für die nach 
§. 120 d Abs. 4 zulässigen Beschwerden an die höhere Verwaltungsbehörde 
ist die Kreisregierun g zuständig, für die Beschwerden an die Zentralbehörde 
das Ministerium des Innern. 
Das Oberamt kann die nach §. 120 à—d der Gewerbeordnung zulässigen Anord- 
nungen sowohl von Amtswegen als auf Antrag treffen. Die Stellung diesbezüglicher 
Anträge kommt insbesondere den Ortspolizeibehörden und Gewerbeinspektionsbeamten zu. 
Die letzteren sind im Falle der Ablehnung ihres Antrags befugt, die Entscheidung der 
Kreisregierung anzurufen. 
Vor der Erlassung einer solchen Anordnung ist stets der Unternehmer des betreffen- 
den Betriebs zu hören. Geeigneten Falls sind Sachverständige, insbesondere je nach der 
Art der zu treffenden Maßnahme der Gewerbeinspektor, Oberamtsarzt oder Oberamts- 
baumeister zu vernehmen. 
Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und mit entsprechender Begründung zu 
versehen. Zugleich ist für die Ausführung die der Sachlage entsprechende Frist festzusetzen. 
Die Verfügung ist dem Unternehmer gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen, eine 
Abschrift derselben der Ortspolizeibehörde und, wenn die Anordnung von dem Gewerbe- 
inspektor beantragt war, auch diesem mitzutheilen. # 4 
In gleicher Weise ist die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz zu eröffnen. Hat 
der Vorstand der betheiligten Berufsgenossenschaft Beschwerde eingelegt, so ist auch diesem 
die Entscheidung zuzustellen. · 
Nur wenn es sich um eine Maßregel zur Beseitigung einer dring ende n, das 
Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr handelt, ist die s ofortige Ausführung 
und auch erforderlichenfalls der Zwangsvollzug oder die Einstellung des Betriebs nach 
g. 147 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuordnen, ohne auf die Entscheidung über eine 
eingelegte Beschwerde zu warten. 
Mit der Kontrole des Vollzugs der getroffenen Anordnung ist in der Regel die 
Ortspolizeibehörde zu betrauen. In schwierigen Fällen kann auch eine technische Kon- 
trole angeordnet werden.
	        
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