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durch einen besonderen Mangel in der Einrichtung oder dem Betrieb einer gewerblichen
Anlage verursacht worden sind, jedesmal spätestens 4 Tage vor dem Termin der Unfall-
untersuchung dem zuständigen Gewerbeinspektor Anzeige zu erstatten. Zu diesem Behuf
genügt die Uebersendung einer Abschrift der dem Ortsvorsteher gemäß §. 51 des Unfall-
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 erstatteten Unfallanzeige. In der Regel ist hiebei
zugleich der Gewerbeinspektor von dem Termin der polizeilichen Unfalluntersuchung behufs
seiner etwaigen Theilnahme an derselben zu benachrichtigen.
Zu §§. 129 und 130 der Gewerbeordnung.
§. 31.
„Gemeindebehörde" im Sinne des §. 129 und „Polizeibehörde“
im Sinne des §. 130 der Gewerbeordumg ist der Ortsvorsteher.
Zu §§. 134 a—h der Gewerbeordnung.
S. 32.
Die Wahrnehmung der in §. 134 e, §. 1341 und §. 134 g der Gewerbeordnung
der „untern Verwaltungsbeh örde“ zugewiesenen Zuständigkeiten liegt den
Oberämtern ob; „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des S. 134 1
Abs. 2 ist die Kreisregierung.
g. 38.
Die nicht bereits nach den Vorschriften des Gesetzes vom 1. Juni 1891 erlassenen
Arbeitsordnungen (Fabrikordnungen) aller Fabriken, nicht nur derjenigen, in welchen
in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, müssen, soferne sie nicht aufge-
hoben werden, den Vorschriften der S§. 134 a bis 134c, 134e Abs. 2, 1341 sowie über-
haupt den durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 geänderten Bestimmungen der Gewerbe-
ordnung angepaßt und bei Vermeidung der Strafe des §. 148 Ziff. 12 der Gewerbeord-
nung binnen 4 Wochen nach dem 1. April 1892 dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die
Fabrik befindet, eingereicht werden.
Es ist Kontrole darüber zu üben, daß für jede Fabrik und für jede den Fabriken
nach §. 154 Abs. 2 der Gewerbeordnung gleichgestellte gewerbliche Anlage, in welcher
während der Zeit ihres Betriebes in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden,
eine Arbeitsordnung erlassen wird. (§. 134 a und 147 Abs. 1 Z. 5 der Gewerbeordnung.)