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alsbald nach dem 1. April 1892 zu erstatten. Die Inhaber oder Leiter solcher Fabriken
sind hierauf von den Ortsvorstehern unter Vorsetzung einer Frist von zwei Wochen speziell
aufmerksam zu machen.
Bezüglich der den Fabriken gleichstehenden Anlagen wird auf den §. 154 Abs. 2—4
der Gewerbeordnung und den §. 61 gegenwärtiger Verfügung verwiesen.
g. 40.
Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in der betreffenden
Anlage Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und Arbeiter-
innen über 16 Jahren oder welche dieser drei Arbeiterklassen beschäftigt werden sollen.
Jede eingehende Anzeige ist vom Ortsvorsteher darauf zu prüfen, ob sie sämmtliche
in §. 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Angaben enthält, und ob die be-
absichtigte Regelung der Beschäftigung, der Arbeitszeit und der Pausen nicht mit den
Bestimmungen der §§. 135—137 der Gewerbeordnung oder den nach §. 139a der Ge-
werbeordnung vom Bundesrath erlassenen Vorschriften in Widerspruch steht. Ergibt
sich hiebei ein Anstand, so ist die Anzeige zur Aenderung oder Vervollständigung zurück-
ugeben.
m Jeder Arbeitgeber, welcher die in §. 138 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige
erstmals gemacht hat, ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß er in den Arbeits-
räumen, wo jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, das in §. 138 Abs. 2 der Gewerbeord-
nung erwähnte Verzeichniß nach dem Formular Beil. Nr. IV, ferner in den Räumen,
in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, die ebendaselbst
erwähnte einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
beziehungsweise jugendlichen Arbeitern enthaltende Tafel und zwar mit dem von dem
Ministerium festgesetzten in den Beil. Nr. V bezw. VI abgedruckten Inhalt auszuhängen
habe.
Außerdem sind diejenigen Arbeiter, welche Fabrikationszweige betreiben, bezüglich
deren besondere Vorschriften gemäß §. 139 der Gewerbeordnung erlassen sind, darauf
aufmerksam zu machen, daß sie außerdem die in den diesbezüglichen Vorschriften ange-
ordnete zweite Tafel mit den bezüglichen besonderen Bestimmungen in den Räumen, wo
jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängen haben.
S. 41.
Die eingehenden Anzeigen (§§. 39 und 40), sowie die etwa später eingehenden