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die Zeit, für welche die Erlaubniß ertheilt wird, genau zu bezeichnen. Von der ertheilten
Erlaubniß ist in den dafür bestimmten Spalten des Verzeichnisses Beilage Nr. VII
kurz Vormerkung zu machen.
Die Anträge und Bescheide sind in einem besondern Aktenhefte zu sammeln, von
welchem dem Gewerbeinspektor auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist.
Zu §. 139 Abs. 1 der Gewerbeordnung.
S. 48.
Die in §. 139 Abs. 1 der „höheren Verwaltungsbehörde“ eingeräumte
Zuständigkeit kommt den Oberämtern, die dortselbst der „.unteren Verwaltungs-
behörde“ eingeräumte Zuständigkeit kommt den Ortsvorstehern zu.
Bei Anwendung der Bestimmungen des §. 139 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind
folgende Weisungen zu beachten:
1) Die Gestattung von Ausnahmen nach §. 139 Abs. 1 der Gewerbeordnung für
den Fall, daß Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer
Fabrik unterbrochen haben, ist nur für einzelne Fabriken und auf besonderen
Antrag zulässig.
Trifft eine solche Betriebs-Unterbrechung mit einer außergewöhnlichen Häufung
der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag §. 139 Absatz 1 der Gewerbeordnung
in Auwendung zu bringen, weil derselbe weitergehende Ausnahmen als 8. 138 a
gestattet. War bereits auf Grund des §. 138 a die Ueberzeitarbeit für erwach-
sene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt und fällt die Betriebs-
Unterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit verminderter Arbeitszeit, so kann
auf Grund des §. 139 eine längere Arbeitszeit, als in dem bereits genehmigten
Betriebsplan (§. 44 dieser Verfügung) vorgesehen war, gestattet werden.
2) Die Anträge sind unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht werden,
und unter Angabe der Gründe an den Ortsvorsteher zu richten.
3) Der Ortsvorsteher hat von seiner Befugniß, Ausnahmen auf die Dauer
von höchstens vierzehn Tagen zu gestatten, nur in driugenden Fällen Ge-
brauch zu machen und von seiner Verfügung sofort nach deren Erlaß dem
Oberamt Abschrift vorzulegen. Dringende Fälle sind in der Regel nur anzu-
nehmen, wenn es sich darum handelt, mit Hilfe einer außerordentlichen Verwen-