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dung von Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern eine durch Naturereignisse
oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Betriebsstörung einer Anlage schleu-
nigst wieder zu beseitigen oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforder-
lichen außerordentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art
Ausnahmen für länger als vierzehn Tage beantragt, so hat der Ortsvorsteher
zwar schleunigst an das Oberamt zu berichten, kann aber die ihm erforderlich
erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von vierzehn Tagen gestatten.
4) Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung verur-
sachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat der Ortsvorsteher
stets die Entscheidung des Oberamts einzuholen. Er hat zu dem Ende die
Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, insbesondere auch den Verlust an
Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist,
festzustellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit seinem gutächt-
lichen Berichte dem Oberamt vorzulegen.
Letzteres hat, soweit die Ausnahmen für einen vier Wochen nicht übersteigenden
Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu treffen, und
zwar, sofern es ohne Verzögerung derselben thunlich ist, nach Anhörung des
zuständigen Gewerbeinspektors.
6) Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist darauf zu sehen, daß dieselben
nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürf-
nisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit ge-
stattet werden, als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung
eines Unglückfalles oder zur Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist.
Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Nothfällen oder
für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen folgende Grenzen
innezuhalten:
a) Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 9 Stunden, die der
jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeiterinnen 13 Stunden
ausschließlich der Pausen nicht übersteigen.
b) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für Kinder min-
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