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8. Stimmen die Angaben des ausgehängten Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen
mit den dem Ortsvorsteher gemachten Anzeigen überein?
9. Stimmen ferner die in dem Verzeichniß eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit
dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein?
10. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den bestehenden
Vorschriften und den auf den ausgehängten Verzeichnissen eingetragenen Angaben
überein?
Während der Wirksamkeit der Uebergangsbestimmung des Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes
vom 1. Juni 1891 ist auch zu kontroliren, ob etwa noch vorhandene schulpflichtige Ar-
beiter mit Arbeitskarten versehen sind und die Schule nach Maßgabe der in den Arbeits-
karten angegebenen Einrichtung besuchen.
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren nach Maßgabe der §§. 138 a, 139 und
139 a und 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung Ausnahmen nachgelassen oder Beschrän-
kungen vorgeschrieben sind, ist bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Ar-
beiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen
Bestimmungen stattfindet.
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8½ Uhr Abends und 5% Uhr Morgens
oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer bei Nacht
oder Sonntags auszuführenden Revision zu unterziehen.
Anlagen, in welchen Arbeiterinnen beschäftigt werden, sind auch an den Vorabenden
der Sonn= und Festtage nach 5¼ Uhr Nachmittags und an den übrigen Wochentagen
nach Schluß der zulässigen Arbeitszeit zu besuchen.
S. 55.
Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der §§. 135 bis 139 b der Gewerbe-
ordnung unterworfenen Anlage hat die Ortspolizeibehörde das Datum derselben in die
nach §. 41 zu führenden Verzeichnisse der Fabriken 2c. einzutragen. Werden jugendliche
Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen aushängenden Ver-
zeichnissen ein Revisions-Vermerk zu machen. Nach Vornahme jeder ordentlichen Revision
ist ferner die festgestellte Anzahl der Kinder, der jungen Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16
und 21 Jahren und der Arbeiterinnen über 21 Jahren gleichfalls in die nach 8. 41 zu
führenden Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. einzutragen.