Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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vom 25. August 1879 betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwider- 
handlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Blatt S. 259) hievon mit dem Er- 
suchen Mittheilung zu machen, dem Oberamt seinerzeit von dem Ergebniß der Unter- 
suchung alsbald Kenntniß zu geben. 
Wenn das Oberamt diese Mittheilung erhalten hat, ist sodann die etwa veranlaßte 
weitere Verfügung zu treffen. (Vgl. auch §. 78 der Vollzugs-Verfügung vom 9. Novem- 
ber 1883, Reg. Blatt S. 267.) 
Bezüglich des Erlasses polizeilicher Strafverfügungen in den Fällen der 88. 148 
149, 150 der Gewerbeordnung wird auf das Gesetz vom 12. August 1879 (Reg. Blatt 
S. 153) und die Ministerialverfügung vom 25. September 1879 (Reg. Blatt S. 383) 
hingewiesen. 
Schlußbestimmungen. 
Zu §. 154 der Gewerbeordnung. 
8. 60. 
Die in §. 154 Abs. 2 der Gewerbeordnung bezeichnete Zuständigkeit der „höheren 
Verwaltungsbehörde“ kommt dem Oberamt zu. 
Das Oberamt hat darüber, ob eine Ziegelei oder ein über Tag betriebener Bruch 
oder eine über Tag betriebene Grube nur als vorübergehend oder in geringem Umfangbetrieben 
zu gelten hat, von Amtswegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ziegeleien, welche auf dau- 
ernder Betriebsstätte mit ständigen Anlagen betrieben werden, sind, wenn dabei Maschinen 
verwendet werden, jedenfalls den Fabriken gleichzustellen. In zweifelhaften Fällen ist 
unter Mittheilung der entsprechenden Notizen vorher der zuständige Gewerbeinspektor 
zu vernehmen. 
Die ergangene Entscheidung ist der Ortspolizeibehörde, und wenn der Gewerbe- 
inspektor vernommen wurde, auch diesem mitzutheilen. 
S. 61. 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Bestimmungen des neuen §. 154 Abs. 3 
der Gewerbeordnung nicht schon am 1. April 1892 in Wirksamkeit treten, sondern nach 
Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 erst durch besondere Kaiserliche Verord- 
nung werden in Wirksamkeit gesetzt werden. Bis dahin sind von den in §. 154 Abs. 3 
genannten Werkstätten nur diejenigen den Fabriken gleichgestellt, in deren Betrieb eine 
regelmäßige Benützung von Dampfkraft stattfindet.
	        
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