Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zu 8. 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung. 
S. 62. 
Für die Hilfsbetriebe der K. Staatseisenbahn= und Dampfschifffahrtsverwaltung 
und der K. Post= und Telegraphenverwaltung, soweit auf dieselben die Gewerbeordnung 
Anwendung findet (vgl. §. 6 der Gewerbeordnung), werden die den Polizeibehörden, 
unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch die S§. 105 b Abs. 2, 105 c Abs. 2, 
105 e, 105 K. 115 aà, 120 d, 134e, 134 1, 134, 138 Abs. 1, 138 a, 139 und 1395 
übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten von den der Verwaltung dieser Betriebe 
vorgesetzten Dienstbehörden ausgeübt. 
Das Gleiche gilt von denjenigen Betrieben der Heeresverwaltung, auf welche die 
Gewerbeordnung Anwendung findet. 
Zu Art. 9 des Reichsgesetzes vom 1. Inni 1891. 
§. 63. 
Die in Art. 9 Abs. 5 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzblatt S. 290) 
der „Landes-Zentralbehörde“ vorbehaltene Ermächtigung wird durch das Mini- 
sterium des Innern ertheilt. 
Gesuche um eine solche Ermächtigung sind bei dem Oberamt anzubringen, von diesem 
mit gutächtlicher Aeußerung der Centralstelle für Gewerbe und Handel und von letzterer 
mit ihrer Aeußerung dem Ministerium vorzulegen. 
Schlußbestimmung. 
8. 64. 
Die Bestimmungen dieser Verfügung treten am 1. April 1892 in Kraft. 
Vom gleichen Tag an treten die §§. 102—111 und 118—136 der Vollzugs-Verfügung 
zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 (Reg.Blatt S. 234 ff.) außer Wirksamkeit. 
§. 112 letzterer Verfügung ist durch §. 21 gegenwärtiger Verfügung entsprechend geändert. 
Stuttgart, den 26. März 1892. 
Schmid.
	        
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