Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Alljährlich ist anläßlich der Aufstellung und Revision der Rechnung der Versiche- 
rungskasse von der Verwaltung derselben und vom Oberamt zu prüfen, ob die Bestim- 
mung des Statuts über die Frage der Gewährung eines Verpflegungsgeldes und die 
Festsetzung der Verpflegungsgelder noch den Verhältnissen entspricht. Wenn dies nicht 
der Fall ist und die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung nicht von sich aus die 
anderweite Festsetzung herbeiführt, so hat das Oberamt der Kreisregierung Bericht zu 
erstatten, und die letztere hienach geeignete Verfügung zu treffen. 
Zu Art. 4—9 und Art. 10. 
§. 19. 
Die Festsetzung der zu erhebenden Beiträge ist als „entsprechend“ im Sinne des 
Art. 4 des Gesetzes nur dann anzuerkennen, wenn 
a) die Beiträge voraussichtlich zur Deckung der gesetzlichen und statutarischen Leistungen 
der Versicherungskasse und zur Bildung und Erhaltung des statutarischen Reserve- 
fonds ausreichen und nicht zu hohe Einnahmen ergeben, 
b) wenn die einzelnen Sätze den Verhältnissen angemessen und die Zahlungstermine 
zweckmäßig bestimmt sind. 
In diesen Beziehungen ist Folgendes zu beachten: 
Zu a. 
1) Die Beiträge dürfen auch innerhalb des in Art. 9 bezeichneten Maximums nicht 
höher sein, als zur Sicherung der Deckung der in Art. 7 und 8 vorgeschriebenen Leistungen 
der Versicherungskasse und zur Bildung und Erhaltung des statutarischen Reservefonds 
erforderlich ist. Die Deckung irgend welcher hiezu nicht erforderlicher Aufwendungen aus 
den Beiträgen ist nicht zulässig. Insbesondere dürfen auch keinerlei Verwaltungs- 
kosten aus den Beiträgen gedeckt, dieselben müssen vollständig von den Gemeinden bezie- 
hungsweise Amtskorporationen getragen werden, für welche die Krankenpflegeversicherung 
eingerichtet ist. 
Zu den Verwaltungskosten gehören namentlich die Gehälter und sonstigen Beloh- 
nungen der Kassenbeamten und Kassenboten, die Portokosten, die Kosten der Führung der 
Bücher und Register und der Stellung der Rechnungen, die Sporteln für die Revision 
und Abhör der Rechnungen, die Kosten der Schreibmaterialien, die Einzugsgebühren,
	        
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