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ist mit der für die Invaliditäts= und Altersversicherung stattfindenden in Uebereinstim-
mung zu bringen.
S. 20.
Wenn auch die Heranziehung der Arbeitgeber der unter Art. 6 fallenden unständigen
land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter zu Zuschüssen bei jeder einzelnen Beschäftigung
unthunlich ist, so ist doch darauf zu halten, daß durch eine entsprechende Bestimmung des
Statuts die Arbeitgeber wenigstens insoweit zu Zuschüssen zu den Beiträgen für diese
Arbeiter verpflichtet werden, als nach der Dauer der Beschäftigung der auf den Arbeit-
geber treffende Antheil des Beitrags einen mit den Mühen und Kosten des Einzugs nicht
im Mißverhältniß stehenden Betrag ausmacht.
S. 21.
Zufolge der nach Art. 13 zur entsprechenden Anwendung kommenden Bestimmung
des §. 55 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann durch das Statut angeordnet
werden, daß der Einleitung der Zwangsbeitreibung rückständiger Beiträge zur Kranken-
pflegeversicherung (Art. 16 des Gesetzes) ein Mahnverfahren vorangeht.
Die Festsetzung der Höhe der Mahngebühren kann der Verwaltung der Kranken-
pflegeversicherung überlassen werden, bedarf aber der Genehmigung des Oberamts.
Für diese Festsetzung soll der Grundsatz maßgebend sein, daß durch das Erträgniß
an Mahngebühren nur die Kosten des Mahnverfahrens zu decken sind. Eine Festsetzung
unzweifelhaft erheblich höherer als der zu diesem Zweck erforderlichen Mahngebühren wäre
nicht zu genehmigen.
Nicht unzulässig ist eine verschiedene Festsetzung der Mahngebühren für die einzelnen
Orte des Kassenbezirks, soweit die Verschiedenheit der Sätze durch die Verschiedenheit der
Kosten der Mahnung in den einzelnen Orten gerechtfertigt wird.
Zu Art. 11.
§. 22.
Soweit es sich um die Krankenpflegeversicherung von solchen Personen handelt, deren
Diensteintritt und -Austritt der Ortspolizeibehörde nach Art. 15 Ziffer 2 des Polizei-
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871, §. 3 der Königlichen Verordnung vom 6. August 1872,
betreffend den Aufenthalt in den Gemeinden des Landes (Reg. Blatt S. 275) — vergl.