Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Prüfung  des  Befreiungsanspruchs  in  jedem  Fall  ermöglicht  ist  und  die  Arbeitgeber  und

Dienstherren  nicht  in  Gefahr  kommen,  durch  die  Unterlassung  der  Anmeldung  wegen

unrichtiger  Annahme  eines  bestehenden  Befreiungsanspruchs  nach  Art.  11  Abs.  3  des

Gesetzes  für  einen  der  Krankenpflegeversicherung  erwachsenden  Aufwand  haftbar  zu  werden.
»  §.24.

Denjenigen  Personen,  welche  von  der  Beiziehung  zur  Krankenpflegeversicherung  wegen
der  Mitgliedschaft  bei  einer  reichsgesetzlichen  Krankenkasse  oder  Hilfskasse  befreit  worden
sind  (Art.  2  Ziffer  1  des  Gesetzes),  ist  zweckmäßig  durch  Statut  auf  Grund  des  Art.  11
des  Gesetzes  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  wenn  sie  aus  der  reichsgesetzlichen  Krankenkasse
  oder  Hilfskasse  ausscheiden  oder  in  eine  niederere  Mitgliederklasse  übertreten,  davon
allgemein  oder  doch,  wenn  sie  nicht  ihren  Arbeitgeber  oder  Dienstherrn  benachrichtigen,
dem  zur  Entgegennahme  der  Anmeldungen  zuständigen  Organ  der  Krankenpflegeversicherung
binnen  einer  bestimmten  kurzen  Frist  Anzeige  zu  erstatten.

Zur  weiteren  Sicherung  der  Krankenpflegeversicherung  wird  es  dienen,  wenn  wenigstens
  die  am  Ort  oder  in  der  Nähe  befindlichen  Krankenkassen  und  Hilfskassen  veranlaßt
werden,  freiwillig  der  Krankenpflegeversicherung  von  dem  Ausscheiden  freiwillig  beigetretener
Mitglieder,  welche  zu  den  der  Krankenpflegeversicherung  unterliegenden  Personenklassen
gehören,  Mittheilung  zu  machen.  Die  Bestimmung  des  §.  49a  des  Krankenversicherungsgesetzes
  verpflichtet  die  Hilfskassen  nicht  zu  Anzeigen  bezüglich  der  dem  Krankenpflegeversicherungszwang
  unterliegenden  Personen.

Zu  Art.  12.
§.  25.

Die  Entscheidung  des  Oberamts  über  die  in  Art.  12  Abs.  1  bezeichneten  Streitigkeiten
  ist  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  und  erforderlichen  Falls  nach  Erhebung  des
Sachverhalts  durch  schriftlichen,  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zu  ertheilen.  Den
Parteien  ist  eine  Ausfertigung  des  Bescheids  gegen  Empfangsbescheinigung  zuzustellen.
Eine  Belehrung  über  das  gegen  den  Bescheid  zustehende  Rechtsmittel  ist  auf  Ansuchen  zu
ertheilen.

Die  Entscheidungen  der  Oberämter  werden  durch  dieselben  auf  Antrag  der  Betheiligten
nach  Maßgabe  der  Art.  10—13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  206)  vollstreckt.