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Prüfung des Befreiungsanspruchs in jedem Fall ermöglicht ist und die Arbeitgeber und
Dienstherren nicht in Gefahr kommen, durch die Unterlassung der Anmeldung wegen
unrichtiger Annahme eines bestehenden Befreiungsanspruchs nach Art. 11 Abs. 3 des
Gesetzes für einen der Krankenpflegeversicherung erwachsenden Aufwand haftbar zu werden.
» §.24.
Denjenigen Personen, welche von der Beiziehung zur Krankenpflegeversicherung wegen
der Mitgliedschaft bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse oder Hilfskasse befreit worden
sind (Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes), ist zweckmäßig durch Statut auf Grund des Art. 11
des Gesetzes die Verpflichtung aufzuerlegen, wenn sie aus der reichsgesetzlichen Kranken-
kasse oder Hilfskasse ausscheiden oder in eine niederere Mitgliederklasse übertreten, davon
allgemein oder doch, wenn sie nicht ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn benachrichtigen,
dem zur Entgegennahme der Anmeldungen zuständigen Organ der Krankenpflegeversicherung
binnen einer bestimmten kurzen Frist Anzeige zu erstatten.
Zur weiteren Sicherung der Krankenpflegeversicherung wird es dienen, wenn wenig-
stens die am Ort oder in der Nähe befindlichen Krankenkassen und Hilfskassen veranlaßt
werden, freiwillig der Krankenpflegeversicherung von dem Ausscheiden freiwillig beigetretener
Mitglieder, welche zu den der Krankenpflegeversicherung unterliegenden Personenklassen
gehören, Mittheilung zu machen. Die Bestimmung des §. 49a des Krankenversicherungs-
gesetzes verpflichtet die Hilfskassen nicht zu Anzeigen bezüglich der dem Krankenpflege-
versicherungszwang unterliegenden Personen.
Zu Art. 12.
§. 25.
Die Entscheidung des Oberamts über die in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Streitig-
keiten ist nach Vernehmung der Betheiligten und erforderlichen Falls nach Erhebung des
Sachverhalts durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid zu ertheilen. Den
Parteien ist eine Ausfertigung des Bescheids gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen.
Eine Belehrung über das gegen den Bescheid zustehende Rechtsmittel ist auf Ansuchen zu
ertheilen.
Die Entscheidungen der Oberämter werden durch dieselben auf Antrag der Betheiligten
nach Maßgabe der Art. 10—13 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangs-
vollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 206) vollstreckt.