Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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stellung derselben unter den reichsgesetzlichen Versicherungszwang. Statutarischen Be- 
stimmungen im Sinne des §. 2 des Krank sicherungsgesetzes ist bloß um deßwillen, 
weil die betreffenden Personenklassen einer Krankenpflegeversicherung angehören, die Ge- 
nehmigung nicht zu versagen. Bei der Festsetzung des Termins für das Inkrafttreten 
solcher statutarischen Bestimmungen ist aber auf das Interesse der betheiligten Kranken- 
pflegeversicherung Rücksicht zu nehmen. 
Schlußbestimmung. 
8. 36. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juli 1893 in Wirksamkeit. Mit dem 
gleichen Tag tritt die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1889, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegever- 
sicherung und die Ausführung des Reichs-Krankenversicherungsgesetzes (Reg. Blatt S. 15) 
außer Kraft. 
Stuttgart, den 27. Mai 1893. « 
Schmid. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Verein für Krankenpflegerinnen 
in Stuttgart. Vom 23. Mai 1893. 
Seine Königliche Majestät haben am 20. Mai d. Is. allergnädigst geruht, dem 
Verein für Krankenpflegerinnen in Stuttgart die juristische Persönlichkeit auf Grund der 
vorgelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 23. Mai 1893. 
Schmid. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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