234
oder dessen Stellvertreter die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden
Thiere auf ihren Gesundheitszustand einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen.
Ergibt sich hiebei kein Anstand, so ist dies auf dem Zeugnisse zu vermerken und von
der Hafendirektion der Uebertritt über die Grenze vorbehältlich der zollamtlichen Abfer-
tigung zu gestatten.
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen
und vorschußweise zu hinterlegen.
6) Viehtransporte, die nicht mit vorschriftsmäßigen Nachweisen (vergl. Ziff. 2 und 3)
versehen sind, ferner Thiere, die bei der thierärztlichen Untersuchung mit einer ansteckenden
Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit
kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen
sind, sind von der Hafendirektion zurückzuweisen. Findet eine solche Zurückweisung statt,
so ist der Grund der Zurückweisung von dem beamteten Thierarzt auf dem Zeugnisse
(vergl. Ziff. 2 und 3) anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
7) Die Vorschriften Ziff. 1, 5 und 6 sinden auch auf die Einfuhr von Pferden,
Maulthieren und Eseln entsprechende Anwendung.
Da bei der Einfuhr dieser Thiergattungen von der Beibringung von Ursprungs-
und Gesundheitszeugnissen abgesehen wird, so ist über das Ergebniß der Untersuchung
des Gesundheitszustandes derselben von dem beamteten Thierarzt ein besonderes Attest
auszustellen.
8) Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf die Durchfuhr von Thieren aus
der Schweiz Anwendung.
9) Auf Thiere, welche aus Oesterreich-Ungarn und Italien durch die Schweiz nach
Württemberg eingeführt werden, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung,
es sind vielmehr die den genannten Ländern gegenüber getroffenen besonderen Anord-
nungen maßgebend.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Angust 1893 in Kraft.
An diesem Tage tritt die Ministerialverfügung vom 24. Oktober 1885 (Reg. Blatt
S. 487) außer Wirksamkeit.
Stuttgart, den 6. Juli 1893.
Schmid.